Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Da der Zahlungseingang vom Bank bestätigt wurde und wir die Eingragungsbekanntmachung (mit Auflassungsvormerkung) bekommen haben, können wir mit einem Bohrer das Schloss tauschen, und die Übergabe ohne die Zustimmung der Verkäufer durchführen? Ist das Strafbar?
Soweit ich Sie richtig verstehe ging der geschuldete Kaufpreis auf dem Treuhandkonto ein. Nunmehr muss der Verkäufer noch die Immobilie an Sie übereignen (auflassen). Solange dies noch nicht geschehen ist, ist der Verkäufer noch Eigentümer der Immobilie (sie verfügen lediglich über eine Auflassungsvormerkung).
Faktisch ist der Verkäufer noch Eigentümer. Daher laufen Sie Gefahr, durch Aufborhung des Schlosses Sachbeschädigung nach § 303 StGB
und Hausfriedensbruch nach § 123 StGB
zu begehen. Der Verkäufer könnte Sie bzgl. dieser Tatbestände ggf. anzeigen. Weiter könnten Sie sich bzgl. des beschädigten Schlosses schadendsersatzpflichtig machen.
Ich rate Ihnen daher an - zur Vermeidung von Komplikationen - die Auflassung durch den Verkäufer abzuwarten. In diesem Fall sind Sie auf der sicheren Seite.
2) laut Vertrag haben wir ab heute Anspruch an Nutzungsentgelt. Wegen die Verzögerung der Übergabe, können wir ab Sofort das Nutzungsentgelt verlangen?
Ja. Sofern dies vertraglich vereinbart ist, können Sie ab dem heutigen Zeitpunkt - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung - Nutzungsentschädigung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Sehr geehrter Herr Traub,
vielen Dank für Ihre detalierte Anwort.
Ich hätte eine Nachfrage:
Die Kaufbetrag wurde nicht auf eine Treuhandkonto gezahlt, aber auf zwei verschiedene Kontos:
1) der Betrag (ca. 70%),der auf dem Grundschuld gebunden ist, wurde auf das Bankkonto von der Bank der Verkäufer überwiesen, da die Bank ist im Grundschuld eingetragen. Die Bank müss jetzt das Darlehn der Verkäufer löschen, aber das dauert ewig lang und hat nichts mit dem Eingang der Zahlung zu tun (es ist einfach eine Bearbeitungszeit der Bank der Verkäufer).
2) der Restebetrag (ca. 30%) wurde auf das Girokonto des Verkäufer gezahlt.
Unsere Bank (die zufällig auch die Bank vom Betrag in 1)ist) hat den Eingang der beiden Beträge bestätigt.
Nach diesen Details, ist immer noch verboten, mit dem Bohrer das Schloss zu tauschen und die Immoblie zu übernehmen, da wir vollig gezahlt haben? Wie viele Tagesätze werden wir maximal bekommen, fals wir das wirklich machen sollten.
Danke,
Wie folgt:
Sehr geehrter Fragensteller,
meine Ausführungen gelten nach wie vor.
Allerdings gehe ich in vorliegender Sache wegen der geschilderten Umstände nicht von einer strafrechtlichen Verurteilung aus, so dass sich auch die Frage nach den Tagessätzen nicht stellt. Sofern es zu der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen sollte, gehe ich von einer Einstellung aus.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt