Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach dem geschlossenen notariellen Kaufvertrag ist Ihr Vater verpflichtet, das betreffende Grundstück lastenfrei zu übertragen. D.h. im Grundbuch dürfen keine Lasten eingetragen sein, deren Übernahme der Käufer nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Daher ist Ihr Vater auch verpflichtet Sorge dafür zu tragen, dass die eingetragene Auflassung gelöscht wird.
3. Folglich hätten die Käufer nach dieser ersten Einschätzung ein Rücktrittsrecht und könnten gegen Ihren Vater, die ihnen entstandenen Kosten als Schadensersatz geltend machen.
4. Aus meiner Sicht ist aber die Bewertung hier eine andere, da die Käufer hinsichtlich des Vollzuges der Löschung der Auflassungsvormerkung eine Mitwirkungspflicht haben.
5. Denn die Käufer haben mit dem betreffenden Makler einen Malervertrag geschlossen. Dies kann auch mündlich oder aus den Umständen sich ergeben. Da der Makler den Käufer ein Grundstück zum Nachweis eines Kaufgelegenheit nachgewiesen hat und die Käufer dieses Grundstückes erworben haben, schulden Sie dem Makler die Maklercourtage. Da die Begleichung des Maklercourtage Voraussetzung für die Herausgabe der Löschungsbewilligung ist, sind die Käufer zur Mitwirkung verpflichtet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Makler seine Leistung gegenüber den Käufern durch eine Rechnung auch abrechnet, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
6. In Bezug auf Ihren Vater hat dieser allerdings die Kosten und den Aufwand des Maklers zu tragen, der sich daraus ergibt, dass der Makler die Löschungsbewilligung eingeholt hat. Diese Auslagen sind daher zeitnah auszugleichen, damit der Makler sein Zurückbehaltungsrecht nur noch auf die ausstehende Maklercourtage stützen kann.
6. Zur weiteren Vorgehensweise sollte Ihre Schwester den Käufer mitteilen, dass diese eine Mitwirkungspflicht dahingehend haben, die Maklercourtage auszugleichen, damit die Löschungsbewilligung von dem Makler herausgegeben wird. Teilen Sie weiterhin mit, dass die Käufer sich bei einem Rücktritt bom notariellen Kaufvertrag schadensersatzpflichtig machen, da diese dann Ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Freigabe der Löschungsbewilligung durch Nichtzahlung der Maklerrechnung verletzt haben.
Dieses Schreiben senden Sie in Kopie an den Makler und kündigen an, dass er seine Maklercourtage gegenüber den Käufer, soweit noch nicht erfolgt, abrechnen muss.
Gleichermaßen fordern Sie eine Abrechnung der Auslagen uin Bezug auf die Tätigkeit hinsichtlich der Grundbuchbereinigung. Diese Kosten sollten dann gezahlt werden, da diese unabhängig vom Kaufvertrag zu leisten sind.
7. Sollte hier keine Einigung durch Zahlung der Maklerrechnung erfolgen, werden Sie nicht umhinkommen einen Anwalt zu beauftragen. Dies insbesondere um dann den entstandenen Schaden im Falle eines Rücktrittes einzufordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen