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Haushaltshilfe als kurzfristiger Minijob anmelden

12. November 2017 23:07 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Wir würden gern in unserem Privathaushalt eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis anstellen und auch entsprechend anmelden. Allerdings brauchen wir diese Haushaltshilfe nicht täglich und nur für eine begrenzte Zeit.

Wir haben von Freunden eine entsprechende Haushaltshilfe - die als sehr vertrauenswürdig bekannt ist - empfohlen bekommen und würden genau diese Person auch gern anstellen. Diese Person hat ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus geht sie bereits regelmäßig an 1 bis 2 Tagen in der Arbeitswoche einem angemeldeten Minijob nach.

Wir planen, dass die entsprechende Person uns einmal pro Woche unterstützen wird. Derzeit wird das Arbeitsverhältnis auf die Zeit vom 22.11.2017 bis 31.07.2018 begrenzt. Wir rechnen in Summe mit etwa 20 bis 30 Arbeitstagen. Die genaue Anzahl können wir noch nicht bestimmen.

Auf Basis der Informationen auf der Homepage der Minijob-Zentrale scheint uns eine Anmeldung als kurzfristiger Minijob die beste Möglichkeit zu sein. Ist dies korrekt oder gibt es da andere Alternativen (eine professionelle Reinigungsfirma ist aus Vertrauensgründen keine Alternative)?

13. November 2017 | 06:19

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihr angedachtes Vorgehen ist zutreffend.

Mit der Anmeldung als kurzfristigen Minijob haben Sie Ihre Verpflichtungen einer ordnungsgemäßen Anmeldung erfüllt, wozu dann auch die Meldung zur Unfallversicherung zählt. Diese Meldung erfolgt direkt durch Minijob-Zentrale; diese gibt die Daten weiter.


Nach der derzeitigen Regelung gilt die Einordnung als kurzfristigen Minijob, da nach Ihren Angaben die Beschäftigung befristet ist und zwar auf offenbar auch nicht mehr als 70 Arbeitstage. Sie teilen zwar mit, dass 20-30 Arbeitstage angedacht sind, die genaue Höhe aber nicht feststeht. Sofern 70 Arbeitstage nicht überschritten werden, ist nach wie vor von einem kurzfristigen Minijob auszugehen.



MIt freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 14. November 2017 | 22:30

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für die Beantwortung unseres Falls. Sie haben uns sehr geholfen.

Wir haben noch eine Verständnisfrage zu den genannten maximal 70 Arbeitstagen:
Sollte sich die Person bewähren, würden wir sie evtl. auch gerne länger beschäftigen, als unten genannt. Ist dies dann nach Ablauf der 70 Arbeitstage (oder einer vorher greifenden Zeitgrenze) nicht mehr möglich?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2017 | 06:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

in dem Moment, in dem Sie für sich entschieden haben, die Haushaltshilfe länger zu beschäftigen, so dass die Zeitgrenzen überschritten werden, handelt es sich nicht mehr um einen kurzfristigen Minijob.

Dann muss der reguläre Minijob angemeldet werden.

Sie können die Hauhaltshilfe jederzeit im Rahmen einen Minijobs anmelden, aber eben nicht mehr im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs, wenn die Zeitgrenzen überschritten werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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