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Hausgemeinschafttrennung

30. Mai 2012 13:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mikael Varol

Meine Frau und Ihr Bruder haben vor 3 Jahren gemeinsam ein Haus erworben. Sie besitzt 6/10 er 4/10. Das ist im Grundbuch eingetragen. Nun ist es zum Zerwürfnis gekommen. Wir wollen verkaufen, er weigert sich. Was für Mittel haben wir in einem solchen Fall? (Majorität?) Können wir verhindern, das er weiterhin in das Haus investiert, wenn es um allgemeine Ausgaben(z.B. Dach etc.) geht?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Wenn in dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht geregelt ist, dass beim Verkauf es der Zustimmung des anderen Eigentümers bedarf (aus welchem Grund auch immer), dann kann Ihre Frau ihren Anteil auch ohne Zustimmung ihres Bruders veräußern, zumal die Eigentumsverhältnisse, auch im Grundbuch, nach Ihrer Darstellung geregelt zu sein scheinen. D.h., dass Ihre Frau den im Grundbuch eingetragenen Teil von 6/10 ohne Zustimmung des Bruders veräußern kann.

Bei einem neuen Dach handelt es sich nicht gerade um „allgemeine Ausgaben". Aber auch das hängt davon, was Sie vereinbart haben. Außerdem kommt es darauf an, ob Sie ein Einfamilien- oder Zweifamilienhaus haben. Sollte es sich um ein Zweifamilienhaus handeln, kann er auf „seinem" Dach machen was er will. Handelt es sich hingegen um ein Einfamilienhaus, bzw. ein Gebäude, dann ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen (§ 744 Absatz 2 BGB ). Das heißt, dass er ohne die Zustimmung Ihrer Frau kein neues Dach machen lassen kann, wenn dies nicht zur Erhaltung notwendig ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

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