Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hausfassade

2. September 2015 19:25 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Björn-Thorben Knoll, LL.M.

Sehr geehrte Damen und Herren,
im März 2015 beauftragte ich eine Firma meine Hausfassade zu renovieren. Ich war überrascht, dass das Gerüst dafür schon 1 Woche darauf gestellt wurde. Dazu musste meine Haustürüberdachung demontiert werden. Ich bat darum, diese in meinen Garten zu legen. Diese wurde aber irgendwohin weggefahren. Der Beauftragte der Firma sagte mir, dass es üblich sei, nach Stellung des Gerüstes eine Abschlagszahlung von 50% des Auftragswertes zu zahlen (in meinem Fall: 1600,-€). Den Betrag habe ich dem Beauftragten der Firma in Bar übergeben. Im Mai 2015 wurde das Gerüst wieder abgebaut ohne irgenwelche Tätigkeiten zu verrichten. Jetzt bin ich 1600,-€ ärmer, meine Haustürüberdachung ist verschwunden und die Firma ist für mich nicht mehr erreichbar, obwohl ich schon einen Einschreibebrief mit Rückantwort verschickt habe. Dies ist nur eine kurze Zusammenfassung. Detailierte Angaben mit genauem Datum und Anrufen bei den Personen der Firma habe ich mir hier erspart.
Ich hoffe Sie haben einen Rat für mich wie ich wieder zu meinem Geld und meiner Haustürüberdachung komme.

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.

Grundsätzlich hätten Sie natürlich Anspruch auf Vertragserfüllung. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Sie nach den bisherigen Vorkommnissen kein Interesse mehr an einer Ausführung der Arbeiten an der betreffenden Firma haben.

Sie können daher grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten und auf die Rückabwicklung des Vertrages bestehen, dass wäre vorliegend Rückzahlung der bereits bezahlen 1.600 Euro und Herausgabe der Haustürüberdachung.

Grds. setzt ein Rücktritt von einem Vertrag zunächst eine Fristsetzung zur Vertragserfüllung voraus, es sei denn die Leistung wurde endgültig verweigert oder ein Festhalten an dem Vertrag ist nicht mehr zumutbar. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, da die Auftragserteilung mittlerweile 6 Monate zurückliegt.

Es wäre Ihnen daher zu empfehlen – falls noch nicht geschehen – den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Firma aufzufordern Ihnen den Betrag von 1.600 Euro zurück zuzahlen und das Dach bis zum xx herauszugeben, andernfalls werden Sie weitere zivil- und strafrechtliche Schritte in die Wege leiten.

Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist davon Auszugehen, dass Sie die Firma auf Rückzahlung und Herausgabe verklagen werden müssen.

Dabei sollten Sie beachten, dass Sie die Zahlung der 1.600 Euro natürlich nachweisen müssen. Es besteht zu befürchten, dass die Gegenseite den Empfang bestreiten wird. Ferner sollten Sie in Erwägung ziehen hier Strafantrag gegen die Geschäftsführung zu stellen.

Es kann Ihnen daher nur empfohlen werden, einen Kollegen aufzusuchen, der für Sie Klage einreicht. Auch wenn Ich Ihnen keine positive Möglichkeit aufzeigen konnte, hoffe ich Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Knoll

Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2015 | 19:39

Sehr geehrter Herr Knoll,
habe ich Sie richtig verstanden, dass ich einen Rechtsanwalt in meiner Umgebung aufsuchen soll und es nicht sinnvoll ist Sie zu beauftragen? Wenn ja in welcher Fachrichtung sollte der Anwalt spezialisiert sein?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. September 2015 | 20:06

Sehr geehrter Fragensteller,

sie können oder dürfen natürlich auch mich mit der Aufgabe beauftragen. Ich möchte aber auch hier fair sein und erwähnen, dass bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung aufgrund der großen Distanz eine Untervertretung im Termin erfolgen würde. Ferner weiß ich aufgrund meiner bisherigen Berufserfahren, dass es vielen Mandanten lieber ist ihrem Anwalt auch gegenübersitzen zu können. Letztlich liegt die Auswahl in Ihrem Ermessen.

Grundsätzlich ist Ihre Angelegenheit weitgehend im Werkvertragsrecht angesiedelt und sollte daher durch jeden Anwalt hinreichend bearbeitet werden. Wenn man hier jemanden mit einer speziellen Fachrichtung wünscht, solle man einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wählen.

Mit freundlichen Grüßen

Knoll

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER