Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.
Grundsätzlich hätten Sie natürlich Anspruch auf Vertragserfüllung. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Sie nach den bisherigen Vorkommnissen kein Interesse mehr an einer Ausführung der Arbeiten an der betreffenden Firma haben.
Sie können daher grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten und auf die Rückabwicklung des Vertrages bestehen, dass wäre vorliegend Rückzahlung der bereits bezahlen 1.600 Euro und Herausgabe der Haustürüberdachung.
Grds. setzt ein Rücktritt von einem Vertrag zunächst eine Fristsetzung zur Vertragserfüllung voraus, es sei denn die Leistung wurde endgültig verweigert oder ein Festhalten an dem Vertrag ist nicht mehr zumutbar. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, da die Auftragserteilung mittlerweile 6 Monate zurückliegt.
Es wäre Ihnen daher zu empfehlen – falls noch nicht geschehen – den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Firma aufzufordern Ihnen den Betrag von 1.600 Euro zurück zuzahlen und das Dach bis zum xx herauszugeben, andernfalls werden Sie weitere zivil- und strafrechtliche Schritte in die Wege leiten.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist davon Auszugehen, dass Sie die Firma auf Rückzahlung und Herausgabe verklagen werden müssen.
Dabei sollten Sie beachten, dass Sie die Zahlung der 1.600 Euro natürlich nachweisen müssen. Es besteht zu befürchten, dass die Gegenseite den Empfang bestreiten wird. Ferner sollten Sie in Erwägung ziehen hier Strafantrag gegen die Geschäftsführung zu stellen.
Es kann Ihnen daher nur empfohlen werden, einen Kollegen aufzusuchen, der für Sie Klage einreicht. Auch wenn Ich Ihnen keine positive Möglichkeit aufzeigen konnte, hoffe ich Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll
Sehr geehrter Herr Knoll,
habe ich Sie richtig verstanden, dass ich einen Rechtsanwalt in meiner Umgebung aufsuchen soll und es nicht sinnvoll ist Sie zu beauftragen? Wenn ja in welcher Fachrichtung sollte der Anwalt spezialisiert sein?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
sie können oder dürfen natürlich auch mich mit der Aufgabe beauftragen. Ich möchte aber auch hier fair sein und erwähnen, dass bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung aufgrund der großen Distanz eine Untervertretung im Termin erfolgen würde. Ferner weiß ich aufgrund meiner bisherigen Berufserfahren, dass es vielen Mandanten lieber ist ihrem Anwalt auch gegenübersitzen zu können. Letztlich liegt die Auswahl in Ihrem Ermessen.
Grundsätzlich ist Ihre Angelegenheit weitgehend im Werkvertragsrecht angesiedelt und sollte daher durch jeden Anwalt hinreichend bearbeitet werden. Wenn man hier jemanden mit einer speziellen Fachrichtung wünscht, solle man einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Knoll