Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Hausbauvertrag kündigen - Vertragsanfechtung möglich?

12. September 2007 11:42 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich und meine Lebensgefährtin haben mit den Gedanken gespielt eine Immobilie zu erwerben, bzw. auch selbst zu bauen. Daraufhin haben wir uns im Internet von einer Firma Bauunterlagen zusenden lassen.

Nach kurzer Zeit erhielten wir einen Termin mit einer Vermittlerin, diese hatte auch gleich ein Grundstück (bei uns in der Nähe), was uns gefiel.
Um dieses Grundstück unverbindlich zu reservieren müssten wir unverbindlich einen Hausbauvertrag abschließen, den wir jederzeit kündigen könnten, sagte die Vermittlerin. Erst daraufhin könnte Sie alles zusammenrechnen und uns ein Angebot machen! Dieses glaubten wir auch und haben den Vertrag unterschrieben.

Nach reichlicher Überlegung (2 Tage nach Vertragsabschluß), war uns das Risiko doch zu hoch und wir wollten aus dem Vertrag aussteigen, dieses verneinte die Vermittlerin und wies uns auf den Vertrag, das wir diesen doch nicht so einfach kündigen können. Sie sagte außerdem, das sie uns drauf hingewiesen hat, das dieser Vertrag verbindlich/wirksam sei, was natürlich nicht stimmt.

§ Kündigungsrechte / Rücktrittsrechte

1) Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird durch das Recht zur Kündigung des Vertrages ersetzt. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

2) Der AG ist nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsabschluss berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne Ersatz- oder Vergütungsansprüchen ausgesetzt zu sein, wenn ihm bis dahin eine Finanzierung des Bauvorhabens nachweislich nicht gelungen ist. Hierzu hat er entsprechende Erklärungen mindestens zweier Kreditinstitute vorzulegen, aus denen sich die Ablehnung der Finanzierung ergibt. Zuvor hat die AN das Recht, durch Einschaltung eines Kreditvermittlers auf Ihre Kosten eine Gelegenheit zum Abschluss einer zur Baudurchführung notwendigen Finanzierung zu marktüblichen Konditionen nachzuweisen. Der AG verpflichtet sich schon jetzt, der AN auf Anforderung die für eine Finanzierungsanfrage notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3) Wie unter 2) bloß bezogen auf das Grundstück

4) Die AN ist zu Beginn der Ausführung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen nur dann verpflichtet, wenn der AG zuvor schriftlich die gesicherte Finanzierung und das Vorhandensein eines Baugrundstückes bestätigt hat, womit die in Absatz 2 und 3 genannten Rücktrittsrechte entfallen.

Trotz einer Kündigung von uns (per Einschreiben, 2 Tage nach Vertragsabschluss) besteht die Vermittlerin/Firma das wir den Termin für das Finanzierungsgespräch einhalten und den Vertrag erfüllen.

Gibt es eine Möglichkeit den Vertrag zu kündigen, alleine schon durch Aussage das alles unverbindlich ist?

12. September 2007 | 12:38

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach Ihrer Schilderung befanden Sie sich in einem Irrtum. Sie hatten aufgrund der Erklärung der Vermittlerin die Vorstellung, den sog. Hausbauvertrag jederzeit kündigen zu können.
Tatsächlich ergeben sich die Kündigungsvoraussetzungen aus § Abs. 2 und 3.

Bei Kenntis dieser Kündigungsvoraussetzungen hätten Sie den Hausbauvertrag nicht abgeschlossen.
Sie können daher den Vertrag nach § 119 BGB anfechten.

Eine Anfechtung nach § 119 BGB hat grundsätzlich zur Folge, dass der Anfechtende Schadensersatz zu leisten hat (§ 122 BGB ).
Die Schadensersatzpflicht tritt nach § 122 Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

In Ihrem Fall ist eine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen, da die Vermittlerin durch ihre vorvertraglichen Erklärungen zur jederzeitigen Kündigung den Anfechtungsgrund in zurechenbarer verursacht hat.

Durch Ihre Kündigung, die im Zweifelsfalle als Anfechtung ausgelegt wird, ist der Hausbauvertrag beendet, so dass hieraus nicht mehr verpflichtet werden können.

Ich empfehle die Mandatierung eines Kollegen, um der Vermittlerin die Rechtsposition zu verdeutlichen und um zu erreichen, dass sie ihre angeblichen Ansprüche niederschlägt.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. Für diesen Fall bitte ich unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse um eine Kontaktaufnahme, um die Einzelheiten zu regeln.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER