Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach Ihrer Schilderung befanden Sie sich in einem Irrtum. Sie hatten aufgrund der Erklärung der Vermittlerin die Vorstellung, den sog. Hausbauvertrag jederzeit kündigen zu können.
Tatsächlich ergeben sich die Kündigungsvoraussetzungen aus § Abs. 2 und 3.
Bei Kenntis dieser Kündigungsvoraussetzungen hätten Sie den Hausbauvertrag nicht abgeschlossen.
Sie können daher den Vertrag nach § 119 BGB
anfechten.
Eine Anfechtung nach § 119 BGB
hat grundsätzlich zur Folge, dass der Anfechtende Schadensersatz zu leisten hat (§ 122 BGB
).
Die Schadensersatzpflicht tritt nach § 122 Abs. 2 BGB
nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
In Ihrem Fall ist eine Schadensersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausgeschlossen, da die Vermittlerin durch ihre vorvertraglichen Erklärungen zur jederzeitigen Kündigung den Anfechtungsgrund in zurechenbarer verursacht hat.
Durch Ihre Kündigung, die im Zweifelsfalle als Anfechtung ausgelegt wird, ist der Hausbauvertrag beendet, so dass hieraus nicht mehr verpflichtet werden können.
Ich empfehle die Mandatierung eines Kollegen, um der Vermittlerin die Rechtsposition zu verdeutlichen und um zu erreichen, dass sie ihre angeblichen Ansprüche niederschlägt.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. Für diesen Fall bitte ich unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse um eine Kontaktaufnahme, um die Einzelheiten zu regeln.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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