Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Nach §§ 1908i Abs. 1
, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB
bedarf der Verkauf einer Immobilie der Zustimmung des Betreuungsgerichts. Das Gericht wird diesem Verkauf nur dann zustimmen, wenn der Verkauf für die Betreute günstiger ist, als dass "Halten" des Miteigentumsanteils. Sollte daher der Verkauf der Immobilie durch die Betreuerin spruchreif werden, sollten Sie dies zum einen dem Betreuungsgericht anzeigen, zum anderen sollten Sie dem Gericht aufzeigen, dass der Verkauf wirtschaftlich nachteilig ist.
Letzteres könnte durch eine Argumentation dahingehend erreicht werden, dass bei einer (Teilungs-)Versteigerung erfahrungsgemäß selten der Verkehrswert erreicht wird und daher ein freihändiger Verkauf (an Sie?) bzw. eine Beleihung des Miteigentumsanteils günstiger wäre. Ferner wäre der Verkauf aufgrund Ihrer Kostenübernahmeerklärung nicht erforderlich, da kein entsprechender Liquiditätsbedarf besteht, und die Betreute von einer künftigen Werterhöhung des Miteigentumsanteils abgeschnitten.
Ggf. würde dies ausreichen, dass das Gericht der Teilungsversteigerung/dem Verkauf nicht zustimmt.
zu 2)
Sollte das Gericht dem Verkauf dennoch zustimmen, wäre der freihändige Erwerb des Miteigentumsanteils Ihrer Mutter tatsächlich der einzige Weg, die Teilungsversteigerung zu verhindern. Der Preis hierfür müssste zwischen Ihnen und der Betreuerin vereinbart werden, sollte sich aber unterhalb des Marktwertes bewegen.
Alternativ könnten Sie das Risiko einer Teilungsversteigerung in Kauf nehmen, um den Miteigentumsanteil Ihrer Mutter ggf. günstiger zu erwerben. Diese Alternative empfliehlt sich aber nur bei Wohnlagen, die nicht übermäßig begehrt sind, z.B. im ländlichen Raum, da ansonsten der Versteigerungserlös durch Mitbieter "hochgetrieben" würde.
zu 3)
Der Betreuer IST nach § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB
zu entlassen, wenn er sich einer der dortigen Verfehlungen schuldig gemacht hat. Ferner SOLL der Betreuer nach § 1908b Abs. 1 Satz 2 BGB
entlassen werden, wenn eine Berufsbetreuung nicht mehr erforderlich ist, weil sich z.B. ein Familienmitglieb bereit erklärt hat. Dies stellt aber nur eine Ermessensentscheidung dar, d.h. das Gericht kann auch "nein" sagen. Zumindest wäre ein entsprechender Antrag beim Betreuungsgericht sinnvoll. Würde dieser abgelehnt, müssten Sie die Betreuerin genau kontrollieren; im Zweifel findet sich eine der genannten Verfehlungen, die zur Entlassung führen muss.
Nur die Verhinderung des Verkaufs alleine ist jedoch kein ausreichender Entlassungsgrund.
zu 4)
Dies stellt keinen Hinderungsgrund dar. Allerdings sollten Sie entsprechende Rückfragen des Gerichts zufriedenstellend beantworten können, also einen sachlichen Grund dafür nennen können, dass Sie nunmehr die Betreuung übernehmen würden (z.B. jetzige Ortsansässigkeit / mehr Freizeit o.ä.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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