ich besitze mit meiner Exlebensgefährtin ein Haus 50/50% sie ist vor 5 Jahren ausgezogen, ich habe die Raten alleine weiter gezahlt. Im Dezember 2009 wäre die Umschuldung ( 100000 Euro ) fällig gewesen. In den 5 Jahren habe ich Ihr immer wieder angeboten ihren Teil zu übernehmen mit ihren gesamten Schulden, sie willigte nie ein drohte mir immer mit Zwangsversteigerung zur Lösung der Gemeinschaft.
Letztes Jahr kam sie und wollte wieder einziehen, sie beschloss das Haus in zwei Wohnungen teilen zu lassen sie oben ich unten, ihren Anteil wollte sie über eine Außentreppe begebar machen. Sie lies das Grundstück vermessen hälftigen Rechnungsbetrag musste ich zahlen.
reichte Baugesuche ein, so das ich den unteren Teil des Einfamilienhauses ca. 50 qm
umbauen musste das ich dort ordentlich leben konnte.
Im März diesen Jahres war ein Schlichtungstermin bei Gericht den sie zur Klärung aller Umstände veranlasste. Dabei wurde beschlossen, das sie bis 1.05.2010 ihren hälftigen Teil umschulden muss, sowie ab Mai alle anfallenden kosten die das Gebäude betreffen zu tragen hat. Damit ich endlich meine Ruhe vor dieser Dame bekomme und endlich meinen Teil umschulden zu können verzichtete ich auf die Summe von 12000 Euro die ich bis dahin für sie bei der Bank abbezahlt hatte. Nutzungsentschädigung konnte sie nicht geltend machen da ich Ihre Räume nicht bewohnte.
Der Notar hatte schon die Verträge zur Teilung fertig gemacht, beauftragt durch Ihre Anwältin.
Jetzt sieht es so aus das die nette Dame nicht umgeschuldet hat nix zahlt, ihre Meinung mal wieder geändert hat ( wahrscheinlicher Grund sie bekommt keinen Kredit zur Umschuldung ) und jetzt aus dem Vertrag raus möchte( ich bekomme Haus + Ihre Schulden bei der Bank) ich soll Ihr aber 9000 Euro zahlen für ihre Unkosten ( Architekt Bauamt etc.) damit sie aus dem Grundbuch geht.
Meine Frage:
1. kann ich die 12000 Euro noch einfordern obwohl ich verzichtet hatte, da sie mich getäuscht bzw. hintergangen hat?
2. gibt es einen Weg zb. Klage bei Gericht das ich Ihren Anteil mit Ihren schulden übernehmen kann ( Übernahme gegen Entschädigung )?
3. kann ich Schadensersatz geltend machen ( Umbau, Vermessungskosten) ?
4. Wenn sie nicht zu null aus dem Grundbuch geht, kann ich dann die Teilung wie sie von ihr beantragt wurde per Gerichtsurteil einfordern ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Bei dem gerichtlichen Schlichtungstermin wurde sicher ein Vergleich oder eine sonstige bindende Vereinbarung zwischen Ihnen getroffen. Da sich die Exfrau nicht an deren Erfüllung hält, sind Sie auch nicht gebunden und können den offenen Betrag von 12000 Euro einfordern.
Die Übernahme des Eigentumanteils der Frau kann auch gerichtlich eingefordert werden. Aktuell ist dazu aber keine Veranlassung gegeben. Wenn die Exfrau nicht einverstanden ist mit der Übertragung ihres Anteils auf Sie können Sie derzeit nicht viel ausrichten. Eine Klage hätte zur Zeit keine Aussicht auf Erfolg.
Da die Exfrau zugesichert hat, dass sie ihren Anteil auch zu nutzen beabsichtigt und Sie deshalb Kosten hatten, können Sie diese als Schadensersatz einfordern, wenn die Exfrau ihren Plan doch nicht umsetzt. Alle Aufwendungen können dann auch bei der Frau als Schadensersatz eingefordert werden.
Die Teilung kann in erster Linie auch nur durch eine Teilungsversteigerung umgesetzt werden.
Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
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