Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehmen möchte:
Nachdem Sie Miteigentümerin des in der Ehe erworbenen Hauses zu 40 % sind, wird eine Übertragung Ihres Miteigentumsanteils nur gegen eine Ausgleichszahlung in Betracht kommen. Hierbei wird der Wert des Hauses durch ein Wertgutachten unter Abzug der noch bestehenden Schulden zu ermitteln sein. Von der sich ergebenden Summe werden Sie grundsätzlich 40 % als „Gegenleistung“ für die Eigentumsübertragung fordern können. Letztlich ist die Ausgleichszahlung jedoch Verhandlungssache, so dass auch eine höhere oder niedrigere Summe in Betracht kommt. Würden Sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs an Ihren Ehemann eine Zahlung leisten müssen, könnte beispielsweise eine Verrechnung mit der Überschreibung des Miteigentumsanteils erfolgen. Gerade wenn Sie und Ihr Ehemann noch weitere Vermögenswerte besitzen, ist es im Hinblick auf eine erstrebenswerte Gesamtlösung ratsam, zur Wahrung Ihrer Interessen einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. - Jedenfalls wird Ihr Ehemann Sie nicht zwingen können, Ihren Miteigentumsanteil auf ihn zu übertragen. Sollte außergerichtlich keine Einigung möglich sein, müsste das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung veräußert werden.
Würde eine Übertragung des Miteigentumsanteils auf Ihren Nochehemann erfolgen, wären Sie gegenüber der Bank noch immer mit verpflichtet, so dass versucht werden sollte, den Kredit so umzuschulden, dass Sie als Kreditnehmein entlassen werden. Andernfalls sollte im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils vertraglich eine Freistellungsverpflichtung im Innenverhältnis vereinbart werden. – Bleiben Sie hingegen Miteigentümerin des Hauses und zahlt Ihr Ehemann nach der Trennung die Kreditraten in voller Höhe weiter, bestünde grundsätzlich ab dem Trennungszeitpunkt ein Anspruch auf einen Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB
).
Weiterhin steht Ihnen nach der Trennung von Ihrem Ehemann grundsätzlich 3/7 der Differenz Ihres Einkommens und des Einkommens Ihres Ehemannes als Unterhalt zu. Nachdem die berücksichtigungsfähige Schulden jedoch zuvor von dem Einkommen anzuziehen sind, kann an dieser Stelle keine verlässliche Unterhaltsberechnung erfolgen. Erhalten Sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung ca. 40 % des Wertes des gemeinsamen Hauses, dann ist zu berücksichtigen, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sein werden, das Geld möglichst zinsbringend anzulegen und sich die Zinseinkünfte unterhaltsmindernd auswirken werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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