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Haus vor der Ehe gekauft, zählen die abgezahlten Kredite während der Ehe zum Zugewin

15. Juni 2025 16:48 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo, vor meiner Ehe habe ich alleine ein Haus gekauft. Sollte es zur Scheidung kommen (kein Ehevertrag) inwieweit zählt das Abzahlen der Kredite (mtl. Rate) dann zum Zugewinnausgleich? Oder zählt das gar nicht selbst wenn die Kredite z.B. vollständig getilgt wurden?
Falls es nicht zählt? Könnte ich dann Sonderzahlungen leisten auch wenn es sich dabei um gemeinsames Geld vom Tagesgeldkonto handelt? Oder könnte ich eine andere Immobilie verkaufen (während der Ehe gekauft) und den Gewinn zum abbezahlen der Kredite nehmen (für das Haus vor der Ehe).
Beste Grüße

15. Juni 2025 | 17:15

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.

Wenn Sie das Haus vor der Ehe alleine gekauft und allein im Grundbuch eingetragen sind, zählt beim Zugewinnausgleich grundsätzlich nur die Wertsteigerung des Hauses während der Ehe – nicht aber der reine Abtrag des Kredits aus eigenem Einkommen. Das Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung ist der damalige Wert des Hauses abzüglich der Restschuld. Zum Ende der Ehe wird der aktuelle Wert abzüglich der noch bestehenden Restschuld angesetzt. Die Tilgung der Kredite während der Ehe erhöht also Ihr Endvermögen, zählt aber nicht als Zugewinn, sondern spiegelt sich in der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen wider.

Wenn Sie Sondertilgungen aus gemeinsamem Vermögen (z.B. vom gemeinsamen Tagesgeldkonto) leisten, kann Ihr Ehepartner im Einzelfall einen Ausgleichsanspruch geltend machen, weil er mit seinem Vermögen zur Tilgung beigetragen hat. Das gilt auch, wenn Sie den Gewinn aus dem Verkauf einer während der Ehe gemeinsam erworbenen Immobilie zur Tilgung des Kredits für Ihr Alleineigentum verwenden – hier könnte Ihr Ehepartner ebenfalls einen Ausgleich verlangen, da gemeinsames Vermögen für Ihr alleiniges Eigentum eingesetzt wurde.

Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


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