Sehr geehrte Fragestellerin,
bei einem Kaufvertrag über eine Immobilie haften Sie grundsätzlich für Sachmängel die bei der Übergabe vorhanden waren.
Sachmängel liegen dann vor, wenn die Immobilie von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder der üblichen Beschaffenheit abweicht.
Eine solche Sachmängelhaftung kann jedoch grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Bei Immobilienkaufverträgen erfolgt dies auch idR. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ohne Einsicht in den Kaufvertrag nicht beurteilt werden.
Als Verkäufer haften Sie jedoch selbst bei Ausschluss der Sachmängelhaftung dann, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen haben; § 444 BGB
. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft bzw. durch den Käufer bewiesen werden kann, kann von hier nicht beurteilt werden.
Hinsichtlich des fehlerhaft gebauten Daches haften Sie jedenfalls dann nicht, wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde und Sie sich zu der Beschaffenheit des Daches gegenüber den Käufern nicht derart geäußert haben, dass das Dach in Ordnung sei.
Ob jedoch überhaupt Sachmängel bei der Übergabe vorlagen, kann von hier nicht eingeschätzt werden. Insbesondere wurden durch die Käufer nach Ihrer Schilderung erhebliche Umbauarbeiten vorgenommen, sodass wahrscheinlich nur durch einen Gutachter festgestellt werden könnte, ob ein Mangel bestanden hat.
Ich rate Ihnen daher einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann Ihre Verträge auf Sachmängelausschluss prüfen und ggf. gegenüber den Käufern hinsichtlich der Forderungen Stellung nehmen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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