Sehr geehrte Fragenstellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei der kaputten Rohrleitung – sofern sie, und davon gehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung aus, auf Ihrem Grundstück liegt – handelt es sich um einen Mangel. Dies ist unabhängig davon, ob die Leitung schon vor dem Vertragschluss kaputt war oder erst danach beschädigt worden ist, der Fall. Denn im letzteren Fall hätte das verwendete Rohr nicht die übliche Beschaffenheit, nämlich die Eignung für den ortsüblichen Wasserdruck. Nach den gesetzlichen Regelungen können Sie wegen dieses Mangels zum einen Nacherfüllung verlangen. Das heißt, der Verkäufer muss die auf Ihrem Grundstück liegenden Rohrleitungen auf seine Kosten ausbessern.
Zum anderen können Sie Schadensersatz verlangen. D.h., Sie können die Kosten, welche durch die defekte Rohrleitung entstanden sind – ggf. erhöhte Wasserverbrauchskosten – von dem Verkäufer ersetzt verlangen.
Jedoch könnte sich aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag etwas anderes ergeben, da es grundsätzlich möglich ist, in diesem die Haftung zu beschränken.
Deshalb, und weil vor allem hinsichtlich eines erhöhten Wasserverbrauchs Beweisschwierigkeiten auf Sie zukommen können, möchte ich Ihnen jedoch raten, dass Sie, bevor Sie gerichtliche Schritte erwägen, persönlich einen Anwalt konsultieren, um diese Schwierigkeiten abzuklären.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Danke für Ihr Antwort: habe dan noch eine Frage: Sie sagen: ... da es grundsätzlich möglich ist, in diesem (Kaufvertrag) die Haftung zu beschränken: In unser Kaufvertrag steht: Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks (und des Gebäudes bei Altbau) sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind jedoch Ansprüche auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ich nehme an dass hiermit die Haftung des Verkäufers beschränkt ist und dass wir damit wenig Chance haben die Kosten rückerstattet zu bekommen?
Mit dem Wasserverbrauch: die Zähler stand auf 0 als es angeschlossen war und die Durchschnitjahresverbrauch für einen Einpersonhaushalt liegt laut Verbandsgemeinde bei 45 m³. Jetzt is die Zähler bei 113 m³ innerhalb von noch kein 3 Monaten.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
aus Ihrem Kaufvertrag ergibt sich ein Haftungsausschluss. Dieser macht Ihnen leider ein Nacherfüllungsverlangen und einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich unmöglich. Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nur dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Hauses übernommen hat. Hierfür liegen, nach Ihren Schilderungen, aber keine Anhaltspunkte vor.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)