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Haus gehört Vater, ich bewohne, wie sichere ich meine Investitionen ab, um sie ggf. z

20. August 2006 12:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Hallo!
Ich bewohne mit meinem Mann und meiner Tochter ein Haus, welches meinen Eltern gehört. Ich soll es später erben. Das Haus wird abgezahlt über unsere Miete( MIetvertrag unterschrieben wegen Finaziamt) und die Miete die mein Bruder an meine Eltern zahlen (er bewohnt mit meinen Eltern zusammen ein Doppelhaus, welches auch meinen Eltern gehört).
Meine Eltern sind nicht bereit die Häuser vorzeitig zu überschreiben.
Nun wollen wir anbauen, mein Vater will uns die Summe, die wir investieren schriftlich bestätigen damit wir, im Falle das es nicht zum Erbfall kommt, ( evtl Pflegeheimeinweisung und nötigem Verkauf, oder Scheidung, und wir ziehen aus o,ä.) wiederbekommen. Nun ist die Frage, reicht es aus, wenn er einfach schreibt, er bestätigt das wir Summe X investiert haben, oder was muß in so einem Schreiben stehen, damit der Geldanspruch auch wirklich rechtverbindlich ist, und auch von behördlicher oder Gerichtsseite anerkannt wird.
Gruß
Kraft

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

grundsätzlich genügt - auch vor Behörden oder Gericht - die von Ihnen angesprochene "schriftliche Bestätigung" Ihrer Investitionen. Ein besonderes Formerfordernis ist hier durch das Gesetz nicht vorgesehen.

Es fragt sich jedoch, ob Ihnen diese Bestätigung für den Fall, dass Sie nicht Erbe und damit Eigentümer des Hausgrundstückes werden, tatsächlich die erhofften rechtlichen Vorteile verschafft.

Der von Ihnen finanzierte Anbau geht nämlich gemäß § 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers und damit Ihrer Eltern über. Die erfolgreiche Durchsetzung Ihres Rückzahlungsanspruches ist deshalb zukünftig davon abhängig, ob diese oder der jeweilige Eigentümer finanziell in der Lage sein wird, diesen Anspruch auch zu bediehnen.

Sie sollten daher in jedem Fall darüber nachdenken, Ihre Ansprüche durch die Aufwendungen auf das Hausgrundstück notariell nebst Eintragung ins Grundbuch zu sichern.

Die Schilderung der diesbezüglichen Einzelheiten führt hier jedoch zu weit. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Notar Ihres Vertrauens, welcher Sie entsprechend beraten wird.

Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichem Gruß


Wundke
Rechtsanwalt

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