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Harz 4 und Wohneigentum

| 7. Januar 2015 21:12 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


08:49

Sehr geehrter Damen/Herren,
ich bin 53 und habe nur einen befristeten vertrag die bald endet. Erst mal werde ich arbeitslos werden für ein Jahr, dann wenn ich pech habe, in Harz 4 rutschen. Ich habe eine 16 j. Tochter die eine Ausbildung macht. Sie will mit ihrem Freund zusammenziehen. (Ist sehr Selbständig).
Ich selbst habe eine Eigentumswohnung die ich so gut wie verkauft habe. Ich denke daran meine Tochter eine kleine Wohnung zu schenken, und michselbst eine kleine Wohnung zu kaufen. (Jetzt ist der Wohnung 118 qm). Ich habe eine Heilberuf, deshalb würde auch eine 3-Zimmer Wohnung für mich in Frage kommen die ich als Praxis benutzen darf, was mir jetzt von der Verwaltung verboten ist).
Meine 1 Frage.: Sollte ich also keinen Bargeld mehr haben bis dahin, aber ich eine kleine Wohnung, und meine bis dahin 17j. Tochter, kann es passieren das meine Tochter die Wohnung verkaufen muss um mein Harz 4 zu finanzieren?
Und wenn ich eine 3 Zimmer Wohnung habe die zu groß ist, aber ich dafür ein Teil des Geldes als Einkommen habe, was sonst nicht möglich wäre (Also brauchte ich weniger Harz 4). Musste ich meine Wohnung verkaufen?finanziele angeht, eine Wohnung schenken
Soll ich besser eine kleine Wohnung nehmen? Soll ich meine Tochter überhaupt auf ihre Namen eine Wohnung schenken und kann ich das eigentlich wenn sie noch keine 18 ist?
(Im Falle das ich in Harz 4 rutschen würde)....Vielen Dank im Voraus

Eingrenzung vom Fragesteller
7. Januar 2015 | 21:20
7. Januar 2015 | 22:00

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihren Fragen:

Meine 1 Frage.: Sollte ich also keinen Bargeld mehr haben bis dahin, aber ich eine kleine Wohnung, und meine bis dahin 17j. Tochter, kann es passieren das meine Tochter die Wohnung verkaufen muss um mein Harz 4 zu finanzieren?

Nein das ist nicht möglich, da die Kinder nicht für die Erwerbslosigkeit der Eltern aufzukommen habe, anders als später bei der Pflege. Auch auch hier gäbe es dann Schutzmechanismen, die eine selbst bewohnte Wohnung nicht zum Verkaufsobjekt werden lässt.

Allerdings kann es sein, dass Ihnen das Arbeitslosengeld gestrichen wird unter Hinweis auf § 528 BGB :

Nach dieser Vorschrift kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen.

Wenn die Schenkung daher nicht lange zurückliegt, spricht einiges dafür, dass diese Norm erfüllt ist und die Behörde von Ihnen verlangen wird, die Schenkung zu widerrufen. Falls Sie dies nicht machen, dürfte Ihr Regelsatz auch gestrichen werden können.

Ich empfehle Ihnen daher, die dann gefundene Wohnung möglichst bald auf die Tochter eintragen zu lassen und der Tochter ein zinsloses Darlehen zu gewähren, welches sie in monatlichen Raten abzuzahlen hat. Die Zahlung kann auch rückwirkend aufgenommen werden, nämlich dann, wenn die Behörde meint, dass Sie ihr Vermögen dadurch quasi "verschleudert" haben.


Und wenn ich eine 3 Zimmer Wohnung habe die zu groß ist, aber ich dafür ein Teil des Geldes als Einkommen habe, was sonst nicht möglich wäre (Also brauchte ich weniger Harz 4). Musste ich meine Wohnung verkaufen?finanziele angeht, eine Wohnung schenken

Falls Sie Ihre Wohnung behalten oder alleinstehend mehr als 80qm besitzen, müssen Sie sich die Mehrgröße anrechnen lassen und bekommen entsprechend weniger bezahlt. Ihr Eigenanteil an den Kosten der Wohnung erhöht sich, und könnte dazu führen, dass Sie am Ende die Wohnung verkaufen müssten, um Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.


Soll ich besser eine kleine Wohnung nehmen? Soll ich meine Tochter überhaupt auf ihre Namen eine Wohnung schenken und kann ich das eigentlich wenn sie noch keine 18 ist?

Ihrer Tochter können Sie jederzeit bereits eine Wohnung schenken und diese im Grundbuch eintragen lassen, wobei dann allerdings ein Rechtspfleger vom Gericht beauftragt werden müsste, der dem Geschäft zustimmt und Ihre Tochter dabei vertritt.

An Ihrer Stelle würde ich mir selbst keine Wohnung kaufen, die größer als 80qm ist und das restliche Geld auf ein Bankkonto im Namen Ihrer Tochter anlegen, mit dem sie sich dann wenn sie 18 ist eine eigene Wohnung nach ihrem Geschmack kaufen kann, um die Schenkungsproblematik hinsichtlich des Rechtspflegers und der Beteiligung des Gerichts zu vermeiden.

Die Schenkung sollte von Ihnen dann auch zeitig durchgeführt werden. Desto größer ist dann die Chance, dass das Amt keinen Zusammenhang mehr zwischen der Schenkung und dem möglichen Hartz 4 Bezug feststellt und Sie daher sanktionslos lässt.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung,
da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. Januar 2015 | 22:32

Zu Ihren Empfehlung: An Ihrer Stelle würde ich mir selbst keine Wohnung kaufen, die größer als 80qm ist und das restliche Geld auf ein Bankkonto im Namen Ihrer Tochter anlegen, mit dem sie sich dann wenn sie 18 ist eine eigene Wohnung nach ihrem Geschmack kaufen kann, um die Schenkungsproblematik hinsichtlich des Rechtspflegers und der Beteiligung des Gerichts zu vermeiden.
-> Harz 4 sagt das Kinder pro Lebensjahr 150€ Freibetrag haben dürfen, das heißt nicht mehr als 2400€ aufs Sparbuch???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Januar 2015 | 08:49

Sehr geehrter Fragesteller,

den Freibetrag sollten Sie natürlich auch bei Ihnen selbst ausnutzen (€ 150,00 pro Lebensjahr, mindestens 3100 Euro und und maximal 9750 Euro).

Dass der Freibetrag dann bei Ihrer Tochter überschritten wird ist mir bewusst, allerdings besteht bei dieser Lösung noch die Möglichkeit, dass es nicht direkt bei Ihnen angerechnet wird, da nicht der Schluss zwischen der Schenkung und der Vermögenslosigkeit gezogen werden kann, als wenn es bei Ihnen auf dem Konto wäre. Darüber hinaus wird die Problematik hinsichtlich der gerichtlichen Zustimmung für die Eigentumswohnung umgangen, zumindest bis sie volljährig ist.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Januar 2015 | 15:48

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Hr. Hoffmeyer hat mir sehr weitergeholfen, ich kann Ihm wärmstens weiterempfehlen!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Januar 2015
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