Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie das wünschen, können Sie Ihrer Stieftochter die Wohnung schenken und sich selber ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
Bei einer Schenkung besteht das Recht des Schenkers, innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung das Geschenk wegen Verarmung zurückzufordern. Dieses Rückforderungsrecht geht auf die Sozialbehörden über, wenn Sie Sozialleistungen zur Deckung Ihres Lebensunterhalts (zum Beispiel bei einer Heimunterbringung) in Anspruch nehmen müssen. Das lässt sich bei einer Schenkung auch nicht zulasten der Behörde ausschließen.
Für die Übertragung einer Immobilie benötigen Sie immer einen Notar, weil die Übertragung durch notarielle Beurkundung erfolgen muss. Es wäre aus diesem Grunde ratsam, sich mit einem ortsansässigen Notar in Verbindung zu setzen, der den Übertragungsvertrag vorbereiten kann. Im Rahmen einer vorherigen Besprechung können dann Ihre Wünsche und Vorstellungen im Einzelnen erörtert und bei dem Vertragsentwurf berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-