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Hartz4 und eheähnliche Gemeinschaft ?

12. Mai 2006 14:03 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Hallo
seit seit ca. 1 jahr wohne ich( + 3 minderjährige kinder) und hartz4 mit meinem besten freund ( us-amerikaner) in einer wohngemeinschaft zusammen.Die kinder sind nicht von ihn.Und er hat einen festen job von ca.1500,-netto.Nun ist leider etwas passiert womit wir beide nicht gerechnet haben.Wir haben uns ineinander verliebt und er möchte mich sogar heiraten.Woran ich nicht ganz abgeneigt bin.Nun muss ich ja das dem arbeitsamt auch mitteilen,da wir ja dann keine wohngemeinschaft mehr bilden.Würde ich ärger bekommen,weil plötzlich eine bedarfsgemeinschaft besteht ?( denn er war ja erst nur ein guter freund) Und würde ich für mich und meine kinder dann noch etwas vom amt zustehen( im falle einer Heirat ? )

12. Mai 2006 | 15:49

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

1. Zunächst ist es richtig, dass sowohl hinsichtlich des ALG II als auch der Sozialhilfe eine Änderung eintritt, wenn sich die Umstände des Empfängers ändern. In Ihrem Fall würde aus einer WG eine erst eine Bedarfsgemeinschaft und dann eine eheähnliche Gemeinschaft werden. In dieser würde das Einkommen des Partners auf die Bezüge angerechnet, die Sie erhalten.
In welchem Umfang dies geschieht, kann nicht ohne genaue Kenntnis aller anrechenbarer Einkünfte und evtl. vorhandenen Vermögens ermittelt werden. Bei einem Einkommen von 1500 Euro dürfte jedoch, wenn überhaupt, nur ein geringer Anspruch auf Unterstützung verbleiben.

2. Dies alles gilt natürlich nur für den Fall, dass Sie eine Mitteilung an die zuständige Behörde machen. Aus meiner Sicht stellt es sich so dar, dass Ihre Gefühle erst einmal Ihre Sache sind und niemanden etwas angehen. Wenn in Ihrer WG alles so bleibt, wie es ist, mit der Ausnahme, dass Sie Ihrem bisherigen WG-Partner neue Gefühle entgegenbringen, besteht keine Veranlassung, daran etwas zu ändern.

3. Für den Fall einer Heirat stellt es sich dann allerdings so dar, dass Sie um eine Mitteilung nicht mehr herumkommen.

4. Noch eine Anmerkung am Ende: Nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ist es den Mitarbeitern des zuständigen Behörde nicht gestattet, Ihre Wohnung daraufhin zu untersuchen, ob eine Bedarfs- oder eheähnlich Gemeinschaft vorliegt. Sie können den Zutritt verweigen. Ihre Auskunft diesbezüglich muss der Behörde reichen. Sofern die Behörde der Ansicht ist, dass eine der genannten Gemeinschaften vorliegt, muss sie es auf anderem Wege beweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe mit den besten Wünschen.

Elmar Dolscius
Rechtsanwalt


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