Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Da die Wertpapiere auch Vermögen im Sinne des § 12 SGB II
sind, muss es von Ihnen angegeben werden. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dann unter Beachtung der Freigrenzen zu entscheiden, ob das Vermögen anzurechnen bzw. einzusetzen ist. Damit jedoch genau diese Prüfung stattfinden kann, ist das Vermögen von Ihnen auch anzuzeigen.
Sollten Sie Vermögen bewusst verschweigen, kann dies durchaus die Strafbarkeit für einen (Sozial)Betrug begründen.
Sofern Sie das Vermögen durch Spekulationen wieder verlieren, können Sie natürlich auch dies der ARGE mitteilen. Es erscheint jedoch fraglich, ob dieser Verlust auch berücksichtigt wird.
Gem. § 34 SGB II
ist zum Ersatz der erbrachten Sozialleistungen verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, oder
2. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.
Eine solche, jedenfalls fahrlässige, Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit könnte bei Spekulationsgeschäften angenommen werden, so dass zumindest die Möglichkeit der Rückforderung der erbrachten Leistungen besteht.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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Danke für die Antwort,noch eine Frage,ich habe die 3500,- ja bei Erstantrag mit angegeben,kann ich dann nicht damit machen was ich will?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich bleibt es Ihnen überlassen, wie und wofür Sie Ihr Vermögen einsetzen.
Sobald Ihr Vermögen jedoch die anrechnungsfreien Grenzen übersteigt, müssen Sie es ja grundsätzlich für Ihren Bedarf einsetzen. Wenn dieses Vermögen nunmehr "verschleudert bzw. vergeudet" wird und daher nicht mehr zur Verfügung steht, können o.g. Folgen eintreten.
Mit freundlichen grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin