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Hartz IV in Elternzeit - Beamtin

17. August 2010 13:00 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich erhalte im Moment volles Elterngeld für ein Jahr Elternzeit. Ich möchte jedoch ein weiteres (2. Jahr) Jahr dranhängen. Mir wurde von der Arbeitsagentur mitgeteilt, dass ein Bezug von Hartz IV in diesem weiteren Jahr möglich sei, da das Kind das dritte Lj nicht vollendet hat und ich nicht arbeitslos bin, mich jedoch mit der Erziehung des Kindes beschäftigte (§ 9 + 10 SGB II).

Gibt es für Beamte eine spezielle Regelung für den Hartz IV - Bezug in der Elternzeit oder ist dies mit den o. g. §§ abgegolten? Meine Frage zielt darauf ab, den Beamtenstatus durch den Antrag auf Hartz IV nicht zu verlieren... Ich möchte meinem Dienstherren gegenüber bestmöglichst abgesichert sein ohne ein "Schlupfloch" für diesen.

Besten Dank im Voraus.



17. August 2010 | 14:00

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Einen Anspruch auf ALG II (Hartz IV) hätten Sie im Falle einer Bedürftigkeit, d.h. wenn Sie durch Ihr Einkommen nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Sie müssen daher "hilfebedürftig" sein. Sie sollten vor einem Antrag auf ALG II daher zunächst prüfen, ob überhaupt eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, oder ob das Familieneinkommen ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Meines Erachtens dürfte die Stellung eines Antrages im Falle zu vermutender Hilfebedürftigkeit keine Auswirkungen auf Ihren Beamtenstatus haben. Eine Entlassung aus diesem ist nur bei Vorliegen der Ihnen sicher bekannten gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Auch andere Disziplinarmaßnahmen oder andere Konsequenzen seitens Ihres Dienstherren halte ich für eher unwahrscheinlich. Sofern Das Familieneinkommen nicht ausreichend zur Deckung des Lebensunterhaltes ist, ist es Ihr Recht, entsprechende Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme dürfte durch den Dienstherren nicht sanktionierbar sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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