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Hartz IV Rückzahlung

1. September 2006 10:19 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Nach dem Abschluss meines Hochschulstudiums wurde ich, da meine Einzahlungen zur Arbeitslosenversicherung zu lange her waren, Hartz IV Empfänger. Mit verschiedenen befristeten Arbeitsverträgen/Praktika habe ich dann 1 1/2 Jahre lang in verschiedenen Projekten gearbeitet, kam aber zunächst nie über die notwendigen 12 Monate um Arbeitslosengeld zu erhalten, blieb also in den Unterbrechungen zwischen Projekten Hartz IV Kandidat. Nun bin ich seit einem Jahr in einem festen Arbeitsverhältnis. Kurz nachdem ich dieses angetreten hatte, forderte die ARGE Leipzig das Hartz IV Geld zurück, weil ich darauf angeblich keinen Anspruch gehabt hätte, bzw. notwendige Unterlagen fehlen würden.

Nachdem ich diese Unterlagen mit Einschreiben/Rückschein eingereicht hatte, bekam ich eine weitere Zahlungsaufforderung mit der Aussage, die Unterlagen seien nicht eingegangen. Darauf hin habe ich die Unterlagen (Nachweise über ein nur befristetes AV, Zweitwohnsitz, etc.) erneut, diesmal persönlich eingereicht, was ich mir mit Stempel und Unterschrift bestätigen ließ.

Eine weitere Mahnung mit Vollstreckungsankündigung folgte nach Monaten, welche ich, wie auch die Schreiben zuvor, mit einem Widerspruch beantwortete. Eine Reaktion, in welcher Form auch immer, kam niemals von der Agentur f. Arbeit/ARGE. Einen festen AP konnte man mir nicht nennen, die Sachbearbeiter hatten in jedem Schritt andere Namen und kannten den Sachverhalt daher wahrscheinlich nicht.

Nun aber traf ein weiteres Schreiben von der Bundesfinanzverwaltung ein, die mir mitteilt, dass ich in den kommenden 10 Tagen gepfändet werde. Ein erfolgter Anruf erbrachte lediglich die Aussage, dass Widersprüche ohnehin keine aufschiebende Wirkung hätten und ich zur umgehenden Zahlung des Geldes verpflichtet sei, was mir aufgrund meines geringen Einkommens selbst mit Anstrengungen nicht möglich wäre. Gleichzeitig macht man mich aber darauf aufmerksam, dass die Pfändung mit erheblichen weiteren Kosten verbunden ist.

Ich habe bis heute keinen Ansprechpartner bei der ARGE Leipzig genannt bekommen, kann mich also mit keiner Person auseinander setzen und bekomme immer nur Hotline Nummern, deren Anruf bei Aushilfen im Call Center endet, die "zum Vorgang nichts sagen können"

Frage1: Ist es tatsächlich möglich dass man, ohne meinen Widerspruch zu bearbeiten, mein Gehalt, evtl. Besitz (viel habe ich nicht) pfänden, meinen Ruf damit schädigen und mich als pot. zukünftigen Kreditnehmer dauerhaft in Verruf bringen kann, einzig weil MA der ARGE Leipzig nicht mit Papier umgehen können?

Frage2:Dürfen Sachbearbeiter gewechselt werden, so wie bei Durchschnittsbürgern die Unterwäsche und muss ich mit den monatlichen Arbeitslosenversicherungs-Beitragzahlungen diese Umstände tatsächlich dauerhaft mitfinanzieren?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.


Es verhält sich so, dass ein Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. trotz Ihres Widerspruches kann gepfändet werden. Dabei spielt es leider auch keine Rolle, ob der Widerspruch bei der Behörde eingegangen ist.

Deshalb sollten Sie möglichst umgehend bei Ihrem Sozialgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Dieser Antrag wird als Eilfall behandelt, so dass das Gericht die Pfändung noch unterbinden kann. In dem Antrag sollte aufgeführt werden, wieso der Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist.

Zur Einlegung dieses Antrags sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Bei Ihren Vermögensverhältnissen haben Sie wohl Anspruch auf Beratungshilfe, dann ist dessen Tätigwerden für Sie bis auf einen Betrag von EUR 10,00 kostenlos.

Einen sogenannten Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes.

Wenn Ihr Widerspruch nicht bearbeitet wird, so haben Sie auch die Möglichkeit, bei Gericht eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ gegen den Rückforderungsbescheid einzureichen. Auch hierzu sollten Sie sich wie oben beschrieben vorgehen.

Schließlich ist es der Behörde leider auch möglich, die Sachbearbeiter zu wechseln, wie sie es für sinnvoll hält oder möchte.

Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

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