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Hartz IV - Empfänger / Wie lange darf max. sog. Wiedereingliederungsmaßnahme dauern?

5. Mai 2006 11:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:58

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Hartz IV Empfanger. Seit Juni 2005 verpflichtete mich das LRA Würzburg (in zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur) zu einer Weiterbildungs- bzw Wiedereingliederungsmaßnahme bei der ***** in Würzburg. Damit sollte Langzeitarbeitslosen der Wiedereinstieg ins berufsleben ermöglicht werden. Mittlerweile ist fast ein Jahr vergangen, neben meinen üblichen Auflagen, die ich gegenüber dem LRA Würzburg zu erfüllen habe, muß ich immer noch jeden Tag Vollzeit (8 Std.) zu der Fa. fahren, Arbeiten ausführen, die mich in meinem Beruf (IT Fachmann, Web-Entwickler) 10 Jahre zurückversetzen. Von Hilfe bei der Jobsuche keine Spur, Wiedereingliederungschancen gleich Null. Es handelt sich hier um eine betreute Arbeitslosigkeit, um unentgeltliche Arbeit für die Fa. *****. Nicht mal ein 1-Euro-Job ist das und darüber hinaus habe ich - wegen der Vollzeit - überhaupt keine Möglichkeit, meine eigene Jobsuche voranzutreiben. Diese Maßnahme bedeutet für mich in jeder Hinsicht eine Behinderung und keine Förderung. Bleibe ich dieser maßnahme jedoch fern, wird die zahlung von Hartz IV sofort eingestellt.
Nun meine Frage dazu: Darf mich das LRA über diese unbegrenzte Zeit dazu verpflichten? Was passiert, wenn ich diese "Maßnahme" ablehne? Muß ich diese Vollzeit-Ausbeutung unentgeltlich hinnehmen? Als Hintergrund-Info: Das LRA Würzburg hat mit der ***** in Würzburg einen Deal geschlossen, ALG 2 Empfänger in dieser einrichtung zu sammeln und zu beschäftigen. Allerdings unentgeltlich (d.h. es wird weiterhin nur ALG 2 gezahlt).
Wie kann ich mich gegen diese Praxis wehren?

5. Mai 2006 | 12:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 15 Abs. 1 SGB II soll eine sog. Eingleiderungsvereinbarung, die Grundlage für Ihre Maßnahme ist, 6 Monate dauern. Danach ist eineneue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Ihre Kenntnisse aus der ersten Maßnahme und natürlich möglichst auch die bestehenden Kenntnisse berücksichtigt.

Sie sollten sich schnellstmöglich mit Ihrem Arbeitsvermittler iin Verbindung setzen und auf weitere Maßnahmen drängen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen helfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 5. Mai 2006 | 13:09

Danke für die schnelle Antwort. Nun ist es so, daß niemals eine weitere Eingliederungsvereinbarung abgreschlossen wurde. Kann ich die weitere Teilnahme an dieser Maßnahme verweigern und wenn ja, habe ich dann mit finanziellen Auswirkungen zu rechnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2006 | 10:58

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte sehen Sie mit die etwas zeitlich verzögerte Antwort wegen eines Auswärtstermins nach.

Wenn keine Vereinbarung besteht, sind Sie auch nicht zur Leistung verpflichtet. Sie sollten jedoch, bevor Sie die Arbeit einstellen, prüfen, auf welche Zeitraum sich die jeweilige Vereinbarung beläuft, ob sie befristet oder unbefristet ist. Auch wäre es sicher vorteilhaft, wenn Sie sich diesbezüglich nochmals konstruktiv mit Ihrem Sachbearbeiter in Verbindung setzen würden. Sofern die Weigerung der weiteren Teilnahme rechtmäßig ist, dürften sich keine Sperrzeiten oder ähnliche Maßregelungen rechtfertigen lassen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne zur Verfügung sollte die Arbeitsagentur weiter Probleme bereiten.

Herzliche Grüße von der Ostsee!

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


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