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Handyvertrag / Schufa eintrag

11. Juni 2008 15:06 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Hallo,

vor ca. 5 Monaten bekam ich von meiner Bank die info ich hätte einen Schufaeintrag, erschrocke machte ich eine Selbstauskunft, als Antwort bekam ich ein schreiben in dem ich vor 4 Jahren eine nicht beglichene Händyrechnung von Debitel hätte.

Ohne Mahnverfahren, ohne Rechtliche schritte habe ich nun einen Schuffaeintrag.

Nach paar Tagen bekam ich von einem Rechtsanwalt Post in dem der Betrag 350€ gefordert wird, noch mals zur erinnerung dies soll vor 4 Jahren sein.

Ich Schrieb den Anwalt an und teilte ihm mit habe nie einen Vertrag bei Debitel unterzeichnet geschweige eine Mahnung oder ähnliches erhalten.

in der Zwischenzeit wartend auf eine Antwort, viel mir folgendes ein: Ich hatt vor ca. 4 Jahren ein Handy in einem Shop gekauft! Hierzu bekam ich ein probe Telefonieren über Debitel! (so die Aussage des Verkäufers) ich habe dieses auch genutz und nach drei Monaten nicht mehr, gezahlt hatte ich das telefonieren per einzugsermächtigung.

Wie gesagt ich habe nie einen Vertrag unterschrieben.

nun habe ich antwort vom Anwalt erhalten, hier ist als anhang ein Vertrag ohne Unterschrift zu sehen !!!! Des weiteren die 3 Einzüge einer Rechnung von meinem Konto... und dann der Angebliche offenstand in höhe von 345€....

Da ich nie eine Mahnung oder ähnliches erhalten habe stehe ich nun da, meine Frage wer ist hier im Recht ?? WIe lösche ich den Schuffaeintrag (das ist das größte Problem) ?? Was soll ich tuen, es gab und gibt keinen Vertrag ???

bitte um Hilfe...

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Eine Löschung des Schufa-Eintrags können Sie, soweit der Eintrag unrichtig ist, gegenüber dem vermeintlichen Gläubiger verlangen. Musterschreiben finden Sie im Internet auf den Seiten von verschiedenen Verbraucherzentralen. Dieses Schreiben sollten Sie auch nachrichtlich an die Schufa schicken.
Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 35 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), wonach unrichtige Eintragungen zu berichtigen sind.
Allerdings werden Sie die Unrichtigkeit dieser Eintragung darlegen und ggf. beweisen müssen.

Zunächst stellt sich hier die frage, was Sie damals beim Handykauf hinsichtlich des Telefonierens über Debitel vereinbart haben. Wenn Debitel Ihnen drei Mal zu Recht Geld vom Konto abgebucht hat, scheint es ja irgendeine Grundlage hierfür gegeben zu haben. Weiter wäre zu fragen, worauf sich die jetzige Forderung gründet.
Soweit es nur eine Vereinbarung über eine dreimonatige Debitel-Nutzung ohne Verlängerung gab und darüber hinaus kein Vertrag abgeschlossen wurde, dürfte die Forderung unberechtigt sein. Des Weiteren könnte die Forderung auch mittlerweile verjährt sein, soweit keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen von Seiten der Debitel getroffen wurden.

Soweit, wie gesagt, nie eine berechtigte Forderung gegen Sie bestand, ist Debitel verpflichtet, diese Daten gegenüber der Schufa zu widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 823 , 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine mit dem BDSG nicht vereinbare Übermittlung von Daten ist grundsätzlich eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung besteht auch so lange, wie die Daten bei der Schufa noch nicht gelöscht sind (LG Karlsruhe MDR 1997, S. 1141 f.).

Sie sollten daher Debitel über den Rechtsanwalt mitteilen, dass über die drei Monate hinaus nie ein Vertrag bestand und eine Forderung hieraus auch ggf. verjährt wäre. Zusätzlich sollten Sie Debitel zur Löschung der Einträge auffordern.

Da im Rahmen einer Online-Beratung mangels Kenntnis aller Umstände ich nicht verbindliche Aussagen darüber treffen kann, ob ein Zahlungsanspruch der Debitel gegenüber Ihnen besteht, sollten Sie, soweit sich die Debitel auf Ihr Schreiben nicht einlässt oder gar einen Mahnbescheid beantragt, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe mit der Betreuung des Falles beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.


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