Sehr geehrte Ratsuchende,
der Handwerker kann von Ihnen die Zahlung einer Vergütung verlangen, wenn wenn zwischen Ihnen und ihm ein Vertrag zustande gekommen ist. Sie selbst haben zwar keinen derartigen Vertrag geschlossen, jedoch könnten die Mieter einen solchen geschlossen haben. Dies würde voraussetzen, dass die Mieter hierzu bevollmächtigt waren. Ich gehe mangels anderer Angaben davon aus, dass eine solche nicht erteilt wurde. Jedoch wird in Ihrem Fall wohl ein Fall der „Duldungsvollmacht", vorliegen, „die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vorliegt, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist" (BGH, Urteil v. 10.01.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 380/04
). Sie schreiben, dass es schon öfters vorkam, dass dieser Handwerker von den Mietern beauftragt wurde. Indem Sie dieses Vorgehen akzeptiert haben und die entsprechenden Rechnungen beglichen haben, wurde von Ihnen der Rechtsschein gesetzt, die Mieter seien zu einem solchen Vorgehen bevollmächtigt. Hierauf durfte der Handwerker wohl auch vertrauen.
Was die Höhe der Rechnung betrifft, so gilt § 632 Abs. 2 BGB
: Da sich die Mieter und der Handwerker wohl nicht auf eine bestimmte Vergütung geeinigt haben und wohl auch keine „Taxe" besteht, ist die „übliche" Vergütung zu ermitteln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Sollte etwas unklar geblieben sein, dann zögern Sie bitte nicht die Möglichkeit der Nachfrage zu nutzen.
Über eine (positive) Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
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