Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Im vorliegenden Fall sehe ich in einer Rückdatierung kein Problem, weil die Arbeiten im Januar fertiggestellt waren. Für den Handwerker kann dies zwar ein technisches Problem darstellen, es dürfte aber generell machbar sein.
2.+3. Grundsätzlich ist der Handwerker nicht dafür verantwortlich, ob Sie eine Förderung erhalten oder nicht. Allerdings haben Sie bei Erteilung des Auftrags deutlich gemacht, dass es Ihnen gerade auf die Förderung ankommt. Sie haben ja auch rechtzeitig auf die Erteilung der Rechnung hingewiesen. Damit war es eine vertragliche Nebenpflicht des Handwerkers die Rechnung rechtzeitig zu erstellen. Wenn Sie jetzt einen Schaden erleiden, dann können Sie Schadensersatz verlangen und mit diesem Anspruch gegen den Rechnungsbetrag aufrechnen. Anspruchsgrundlage wäre die pVV, die in § 280 I BGB
normiert ist.
Es muss aber feststehen, dass die KfW die Förderung ablehnt, es müsste also ein förmlicher Bescheid vorliegen. Sie können natürlich nur den Schaden geltend machen, der konkret entstanden ist. Wenn die entgangene Förderung 189 € beträgt, können Sie auch nur in dieser Höhe aufrechnen.
Sehr geehrter Herr Wöhler,
zunächst herzlichen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Möglicherweise kann ich mit Hilfe dieser Information auch dem Handwerker seine Vorbehalte gegenüber der Rückdatierung nehmen.
Ich habe dennoch zwei Nachfragen:
1. Klar, dass ich Schadensersatz nur höchstens in Höhe der entgangenen Förderung fordern kann. Den kompletten Betrag hatte ich nur einbehalten, weil ich ja eine Ausgliederung dieses Betrags auf eine separate Rechnung wünsche.
Wie würde das "Schadensersatz verlangen" konkret aussehen, wenn ich mich mit dem Handwerker nicht einigen kann und wenn ich einen negativen Bescheid erhalten habe? Sollte/muss ich sofort einen Anwalt einschalten oder sollte ich mich einfach weigern, den strittigen Betrag zu zahlen und mögliche rechtliche Schritte des Handwerkers abwarten?
2. Wofür steht PVV? Pflichtverletzung? Habe gerade festgestellt, dass ich §280 BGB
in meiner Ausgabe vor Jahren schon mal fett markiert hatte...
Mit freundlichen Grüßen aus Deutschlands Norden
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
1. Da Sie die Rechnung noch nicht voll bezahlt haben, können Sie mit Ihrer Forderung gegen den Rechnungsbetrag aufrechnen. Sie können also nur den Differenzbetrag anweisen. Sie müssen nicht sofort einen Anwalt einschalten, sondern können zunächst abwarten, ob der Handwerker seinerseits Schritte einleitet. Natürlich zeigt ein Anwaltsschreiben in manchen Fällen mehr Wirkung, Sie können aber zunächst abwarten.
2. PVV meint positive Vertragsverletzung. Seit der Reform des Schuldrechts sind deren Grundsätze in § 280 BGB
niedergelegt. Damit werden schuldhafte Verletzungen von vertraglichen Nebenpflichten erfasst. Die Hauptpflicht ist ja der Austausch der Heizungspumpe und die sonstigen Arbeiten. Es gibt aber eine Nebenpflicht keine Vermögensinteressen des Vertragspartners zu verletzen. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier, Ihr Interesse an der Förderung deutlich nach außen getreten ist.
Viele Grüße zurück und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt