Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt auf Grundlage Ihrer Angaben beantworten möchte:
Aus meiner Sicht müssen Sie diese Rechnung nicht bezahlen, da es keine entsprechende Vereinbarung gab, aus der sich eine kostenpflichtige Angebotserstellung ergeben könnte.
Üblich ist, dass ein Angebot kostenlos erstellt wird. Davon durften Sie also ausgehen. Das Gesetz sieht es folgendermaßen:
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§ 612 BGB
- Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
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Eine Vergütung ist jedoch für ein Angebot nicht zu erwarten. Alles andere hätte daher gesondert vertraglich vereinbart werden müssen. Dies hätte der Handwerker zu beweisen.
Ich würde Ihnen empfehlen, schriftlich zu antworten und dem Handwerker mitzuteilen, dass Sie keinen Auftrag erteilt und keinen Termin für den Beginn der Arbeiten bestätigt haben und er bisher nur ein mündliches Angebot gemacht hat, für das er keine Vergütung verlangen kann und das Sie nicht angenommen haben.
Wenn Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas Reiser
Rechtsanwalt
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