Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 164 BGB
wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Ihrer Sachverhaltsschilderung zufolge haben Sie mit Zustimmung des Vermieters einen Handwerker auf Stundenbasis beauftragt, die Rechnung wurde auf den Namen des Vermieters ausgestellt und der Vermieter selbst hat im Laufe der Ausführung Kontakt mit dem Handwerker aufgenommen und auch die Hälfte des Rechnungsbetrages bezahlt.
Der Handwerker musste insoweit davon ausgehen, dass es sich hier um ein Rechtsgeschäft des Vermieters handelt.
Aufgrund dieser Umstände haben Sie den Vermieter wirksam vertreten, weil die Willenserklärung (Beauftragung des Handwerkers) erkennbar im Namen des Vertretenen (Vermieter) abgegeben worden ist.
Damit ist der Vermieter aus dem Werkvertrag berechtigt und verpflichtet.
Der Handwerker ist daher nicht berechtigt, den Restbetrag von Ihnen zu verlangen. Er muss sich an den Vermieter richten.
Sollte der Handwerker darauf bestehen, sich an Ihnen schadlos halten zu wollen, so empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall bitte ich um Kontaktaufnahme unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort! Eine Rückfrage hätte ich noch:
Wenn ich jetzt nicht auf die "letzte Mahnung" reagiere, kann der Handwerker überhaupt eine Inkassofirma beauftragen den offenen Betrag bei uns einzutreiben obwohl wir in der Rechnung nicht als Empfänger genannt sind?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Handwerker selbst ist in seiner Handlungsfreiheit keinen Zwängen unterworfen, so dass er die Sache einem Inkassounternehmen übertragen kann.
Eine andere Frage ist, ob er den gegen Sie geltend gemachten Anspruch auch gerichtlich durchsetzen kann.
Wenn Sie nicht zahlen, müsste das Inkassounternehmen den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten.
Die Zweifel an der Begründetheit des Anspruchs Ihnen gegenüber habe ich in meiner Antwort ausgeführt.
Für den Fall, dass Sie dennoch verklagt werden sollten, müsste die Aktivlegitimation bestritten werden, da Sie der falsche Beklagte wären.
Bei einem Rechtsstreit sollten Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage stehen Ihre Aussichten, den Restbetrag nicht zahlen zu müssen, recht gut.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth