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Mieter beauftragt Handwerker ohne Rücksprache mit Vermieter

| 29. Dezember 2010 13:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Muss der Vermieter die Kosten für die Reparatur eines Heizkörpers tragen, die der Mieter ohne vorherige Absprache veranlasst hat?

Als Vermieter sind Sie verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung zu gewährleisten, einschließlich der Beseitigung von Mängeln und der Übernahme der Kosten. Der Mieter muss Mängel sofort melden und darf nur in Notfällen selbst Maßnahmen ergreifen und die Kosten geltend machen. In diesem Fall wären die Kosten für das Abdichten des Heizkörpers zu übernehmen, sofern sie angemessen sind. Der Austausch des Heizkörpers muss nicht bezahlt werden, es sei denn, er war zur Mängelbeseitigung notwendig. In diesem Fall sind nur die tatsächlich notwendigen Kosten zu tragen. Sie sind nicht verpflichtet, überhöhte Rechnungen zu begleichen.

Guten Tag,
vor ca. einem Monat informierte mich mein Mieter nachträglich telefonisch von einem defekten Heizkörper (Wasser lief heraus). Der Schaden lag bereits 4 Tage zurück und hat angeblich unverzügliches Handeln erfordert, um einen größeren Wasserschaden zu verhindern. Er beauftragte einen Betrieb mit der Reparatur, dessen Rechnung mir gestern auf meinen Namen zuging. Aus dieser geht hervor, dass der Heizkörper zunächst abgedichtet und am nächsten Tag gegen einen neuen ausgewechselt wurde. Die Rechnung ist mit knapp 1200 Euro m.E. unverschämt teuer. Die Hausverwaltung hatte den Schaden damals nicht an die Gebäudeversicherung gemeldet. Jetzt darauf angesprochen äußerte sie Zweifel, ob ein Heizkörperschaden unter die versicherten Angelegenheiten fiele. Will es über Kulanz versuchen.
Falls dies nun von der Versicherung zurückgewiesen wird: welche Pflichten habe ich nun?
Hat der Mieter eine Teilverantwortung, da er mich erst im Nachhinein informiert hat?
Oder kann ich dem Handwerker mitteilen, dass er von mir keinen Auftrag zum Auswechseln erhalten hat, ich daher auch nicht bereit bin, diesen Teil der Rechnung zu übernehmen (das Abdichten schon)?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus

29. Dezember 2010 | 13:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie als Vermieterin haben die Pflicht, den vertragsgemäßen Zustand der Mietwohnung zu gewährleisten.

Dazu gehört auch die Mängelbeseitigung und deren Kostenübernahme.

Hier wird man aber, wie Sie schon zutreffend bemerkt haben, unterscheiden müssen:

Der Mieter hat die Obliegenheit, Mängel sofort mitzuteilen. Nur in Notfällen kann er zur Soforthilfe greifen und die Kosten dann geltend machen.

Dieses ist aber auf das Abdichten beschränkt, wenn dadurch der Mangel erst einmal beseitigt werden konnte. Und davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus.

Das bedeutet, dass die Kosten der Abdichtung im angemessenen Rahmen zu zahlen wäre. Ob die Kosten angemessen sind, sollte aber wirklich geprüft werden. Ist dass der Fall sollte auch nur dieser Teil gezahlt werden.


Wenn der Austausch zur Mangelbeseitigung nicht notwendig gewesen ist, müssen und sollten Sie diesen Teil nicht zahlen.

Eine Beauftragung fehlt und auch nach der Regeln der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht notwendige Kosten auch nicht zu tragen.

War hingegen der Austausch auch notwendig, könnte man noch diesen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag allerdings zu einer Zahlungsverpflichtung kommen. Denn Sie als Vermieterin hätten die Kosten dann sowieso tragen müssen (falls keine mutwillige Beschädigung durch den Mieter vorliegt).

Allerdings auch da gilt, dass nut die tatsächlich notwendigen Kosten zu tragen sind.

Diese sollten eventuell durch einen Kostenvoranschalg eines anderen Betriebes ermittelt werden und nur diese Kosten dann auch gezahlt werden. Möglich wäre auch, die notwendigen Kosten durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

Sie sind keineswegs verpflcihtet, überhöhte Rechnungen zu begleichen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 30. Dezember 2010 | 11:12

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