Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben ein verbindliches und wirksames Schuldversprechen abgegeben. Dies stand unter der Bedingung und die Bedingung ist eingetreten.
Eine Anfechtung wegen Erpressung bzw. Nötigung wird keinen Erfolg haben.
Wenn Sie nicht zahlen, besteht die Gefahr, dass die Gegenseite den Anspruch einklagt, was mit weiteren Kosten verbunden ist.
Natürlich können Sie bluffen und argumentieren, dass kein Anspruch besteht, da das Schuldversprechen unwirksam ist, da es aus einer Zwangssituation heraus entstanden ist. Zitieren Sie dann noch § 138 Abs. 2 BGB
. Es lag ein sittenwidriges Wuchergeschäft vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
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