Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gerne beantworten möchte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei dem hier in Rede stehenden „Freiberuflervertrag“ handelt es sich offensichtlich um einen Handelsvertretervertrag, denn Handelsvertreter ist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB
, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln.
Das ist hier wohl der Fall, da der Kläger Mitarbeiter vermitteln sollte.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, unter welcher Bezeichnung der Vertrag geschlossen worden ist und ob der Kläger ursprünglich in die Gesellschaft hätte eintreten sollen.
Die von Ihnen favorisierte Ausgleichszahlung steht gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
unter dem Vorbehalt, dass der Kläger mit Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Prosivionsansprüche verlieren würde.
Und nach § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB
hat der Handelsvertreter auch noch einen Provisionsanspruch für Geschäfte, die innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zustande kommen, wenn er das Geschäft abschlussreif vermittelt oder so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist.
Nach dem Inhalt des Handelsvertretervertrages ist eine Provision von 500,00 € pro Monat und vermittelten Mitarbeiter zu zahlen, solange er in einer Arbeitnehmerüberlassung steht.
Es kommt also entscheidend lediglich darauf an, ob der Kläger die einzelnen Mitarbeiter vermittelt hat und ob sie noch in einer Arbeitnehmerüberlassung stehen.
Sollte dem Kläger dieser Beweis gelingen, hätte er einen entsprechenden Provisionsanspruch solange, wie die Mitarbeiter in einem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis stehen; eine Ausgleichszahlung wäre dann ausgeschlossen.
Wenn der Kläger diesen Beweis jedoch nicht erbringen kann, wäre der Weg für einen Ausgleichsanspruch dem Grunde nach frei.
Für die Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält das Gesetz einerseits in § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB
die Bestimmung, dass der Anspruch auf einen „angemessenen“ Ausgleich gerichtet sei, und setzt zum anderen in § 89b Abs. 2 HGB
als Höchstgrenze eine Jahresprovision fest, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters für den Unternehmer oder – bei kürzerer Vertragsdauer – nach dem Durchschnitt während dieser kürzeren Zeit.
Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind als Bemessungsgrundlage diejenigen Provisionen heranzuziehen, die der Handelsvertreter im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses tatsächlich verdient hat (BGHZ 141, 248
(252) unter Hinweis auf BGH, WM 1998, 31
und BGH, NJW 1983, 2877
). Eine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag findet also nicht statt.
Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am Besten per E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Mit freundlichen Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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