Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 167 ZPO
:
"Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt."
Der Eingang der Klage bei Gericht genügt daher zur Fristwahrung.
Dies gilt auch für den Anspruch aus § 19 Abs. 6 GmbHG
(Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen).
Vorliegend ist die Zustellung wohl auch "demnächst" erfolgt. Es ist keine Verzögerung durch den Kläger ersichtlich. Der BGH erläutert: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteile vom 20. April 2000 – VII ZR 116/ 99
, aaO; vom 25. Februar 1971 – VII ZR 181/ 69
, NJW 1971, 891
; OLG München, WM 2009, 2176)."
Urteil vom 20. April 2000 – VII ZR 116/ 99
.
Nach dem Eingang bei Gericht stellt dieses zunächst einen Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten. Nachdem diese gezahlt werden, wird die Klage beim Beklagten zugestellt.
Es ist daher unwahrscheinlich, dass hier eine vom Kläger zu vertretende Verzögerung vorliegt. Eine Zustellung am 13.02. ist erfahrungsgemäß nicht sonderlich spät, wenn die Klage erst zwischen den Tagen das Gericht erreicht hat.
Daher wäre die Verjährung des Anspruchs gegen A nicht eingetreten.
Bitte überprüfen Sie dennoch die genauen Daten in Ihrem Fall.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
11. Juli 2012 | 19:25
Das von mir zitierte Urteil des BGH war natürlich das Urteil vom 10.02.2011 AZ VII ZR 185/07 . Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen.