Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Selbstverständlich ist der Handel mit derartigen Antiquitäten in Deutschland erlaubt, soweit es sich um legale Ware handelt. Zu beachten sind lediglich die Ausfuhrbestimmungen des Landes, aus welchem die Antiquitäten exportiert werden. Der Import und der Verkauf jedenfalls sind in Deutschland und dem Gebiet der EU legal.
2)
Sie müssen zuvor einen Gewerbeschein beim Gewerbeamt und eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen. Sondergenehmigungen sind nicht erforderlich.Auch ist eine Eintragung in die Handwerksrolle entbehrlich, soweit Sie nicht restaurierend tätig werden.
3)
Eine Beschlagnahme durch die Zollbehörde kann nur veranlasst werden, soweit Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen verletzt werden.
Bezüglich der Einfuhr von Kulturgut nach Deutschland bestehen keine besonderen gesetzlichen Einschränkungen. Zu beachten sind jedoch die Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Herkunftslandes.
Dies sollten vorher genau geprüft werden.
Nach dem Grundsatz des freien Warenverkehrs ist die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in die Europäische Gemeinschaft durch Gemeinschaftsansässige grundsätzlich ohne Genehmigung zulässig.
So würde es auch in Ihrem Fall sein.
4)
Wichtig ist, dass Ihnen jederzeit der Nachweis gelingt, dass es sich um legale Ware handelt und in keinem Fall die Ausfuhrbestimmungen des Herkunftslandes verletzt werden. Sie sollten sich dahingehend gegenüber dem Verkäufer vertraglich absichern und stets auf entsprechende Zertifikate bestehen.Außerdem wäre in jedem Fall zu prüfen, ob
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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Rückfrage vom Fragesteller
23. Februar 2006 | 08:37
Sehr geehrter Herr Kah,
danke für Ihre Antworten. Ihre Ausführen werfen bei mir einige Fragen auf:
1)
Was verstehen Sie konkret unter „legaler Ware“ und wie kann ich sicher gehen dass es sich um „legale Ware“ handelt?
Meinen Sie damit, dass mir der Verkäufer vor jeder Bestellung eine von mir formulierte Erklärung unterschreibt, dass es sich um „legale Ware“ handelt?
(Bitte nennen Sie mir hierfür Ihre Definition bzw. die Punkte, die für Sie legale Ware ausmachen so dass ich mir diese bestätigen lassen kann)
2)
Bei der Anmeldung des Gewerbes reicht dann als Art der ausgeführten Tätigkeit aus wenn ich schreibe „Handel mit Antiquitäten und Sammlerartikeln“? (Wie erwähnt sollen die Waren auch online vertrieben werden, müssen daher die einzelnen Vertriebswege ebenfalls im Gewerbeschein aufgeführt werden?)
3)
Sie sehen also keine Gefahr, dass der Zoll meine Waren einfach beschlagnahmt weil er pauschal davon ausgeht dass es sich um Raubgut oder Hehlerware handelt?
Gehe ich Recht in der Annahme, dass grundsätzlich mit der Ausfuhrlizenz/Exportlizenz des Verkäufers für die von mir erworbenen Artikel die Ausfuhrbestimmungen des anderen Landes die ich laut Ihren Ausführungen beachten muss kein Thema mehr für mich sind?
4)
Bezüglich ihrer Definition von „legaler Ware“ habe ich schon in Frage 1 nachgefragt.
Würden Sie sagen dass es ausreichend ist wenn mir der Verkäufer 1. seine Lizenz zum Verkauf von Antiquitäten, sowie 2. die Exportgenehmigung sowie 3. eine Bestätigung über die Echtheit der Antiquitäten vorlegt und ich den Verkäufer 4. zusätzlich noch eine von mir gefertigte Erklärung (siehe Frage 1) unterschreiben lasse? Es wären daher die Punkte wichtig, die diese Art der Absicherung enthalten soll?? (spontan fällt mir ein dass die Ware frei von Rechten Dritter sein muss, dass sie nicht gegen bestehende Rechtsvorschriften verstößt…)
HINWEIS:
Leider bricht Ihre Antwort in Frage 4 mitten in einem hochinteressanten Satz ab. „Außerdem wäre in jedem Fall zu prüfen, ob..“ Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Ausführungen an dieser Stelle noch ergänzen können.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten auf die Nachfragen, ich werde Sie sicherlich empfehlen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. Februar 2006 | 12:22
1)
Legale Ware ist Ware, welche nicht aus kriminellen Handlungen herrührt und nicht gegen die Einfuhrbestimmungen verstößt.
Der Verkäufer sollte Ihnen, evt. schon innerhalb eines Liefervertrages, bestätigen, dass Ihm nicht bekannt ist, was einer Einfuhr der Antiquitäten nach Deutschland engegensteht.
2)
Der "Handel mit Antiquitäten" umfastt auch den Online-Handel. Die einzelnen Vertriebswege sind nicht extra anzugeben.
3)
Für die Ausfuhr hat der Verkäufer zu sorgen. Eine pauschale Beschlagnahme findet nicht statt.
4)
Die von Ihnen erwähnten Arten der Absicherung sind sicherlich vollkommen ausreichend.
5)
Antwort 4) möchte ich wie folgt weiterführen:
"...., ob bei der Einfuhr der Waren sog. Einfuhrzölle erhoben werden. Dazu sollten Sie sich im Vorfeld bei deutschen Zoll (www.zoll.de) informieren.