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Haftungsregelungen zwischen Pächter und Verpächter

28. Januar 2015 23:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Zusammenfassung

Wie kann ich als Verpächter ausschließen, für Schäden in Haftung genommen zu werden?

Sie können im Pachtvertrag einen Haftungsausschluss vereinbaren und aufnehmen, als Verpächter für gewisse Schäden nicht zu haften. Sinnvoll ist es im Vertrag auf Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.

Guten Abend,
wir haben ein Grundstück im Land Brandenburg erworben. Ein Teil dieses Grundstücks ist seit langer Zeit an ein Ehepaar verpachtet (Pachtvertrag stammt noch aus der DDR-Zeit). Auf dem Grundstück befindet sich auch ein von den Pächtern errichtetes Haus (deren Eigentum), welches nur während der Sommermonate genutzt wird. Da im ursprünglichen Pachtvertrag eine wesentlich kleinere Nutzungsfläche verinbart wurde, als von den Eheleuten tatsächlich genutzt wird, wollen wir einen neuen Pachtvertrag vereinbaren.
Auf dem Pachtgrundstück ist ein sehr hoher Baumbestand (Kiefern mit üblichen Totholz /Waldcharakter).
Unsere Fragen sind nun folgende:
- Kann die Verkehrssicherungspflicht auf die Pächter übertragen werden, wenn ja in welchem Umfang?
- Falls wir die Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Pächter übertragen können, bzw. diese die Verkehrssicherungpflicht nicht übernhemen wollen, ergeben sich folgende weitere Fragen:
- In welchem Umfang/wie oft müssen wir das Grundstück auf mögliche Gefahrenquellen, die vom Grundstück ausgehen (z.B. morsche Bäume) kontrollieren?
- In welchem Umfang muss das Totholz (eine totale Totholzentfernung ist nahezu unmöglich) entfernt werden?
- Durch den hohen Baumbestand, ist die Gefahr groß, dass Äste (z.B. Totholz) abbrechen und dabei das Haus der Pächter beschädigen oder gar ein Pächter selbst verletzt wird. Können wir dafür haftbar gemacht werden?
- Wer haftet für Schäden, die durch das Handeln der Pächter zu verantworten sind? (z.B Anlegen einer Grube, Spannen einer Wächeleine, Bauarbeiten, etc.)?
- Wer haftet für Schäden, die durch das pächtereigene Haus verursacht werden (z.B. Dach fliegt bei Sturm davon, etc.)
- Wie sollte eine entsprechende Formulierung im Pachtvertrag lauten?
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Ein Nutzer

Einsatz editiert am 29.01.2015 00:04:19

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:

Dem Abschluss eines neuen Pachtvertrages müssten die jetzigen Pächter, die ja offenbar bereits einen wirksamen Pachtvertrag haben, zustimmen. Sollte die Zustimmung nicht erteilt werden, können Sie nur verlangen, dass die ursprünglich vereinbarte Pachtfläche eingehalten wird.

Eine klassische Verkehrssicherungspflicht, die Sie insgesamt auf die neuen Pächter übertragen wollen, gibt es vorliegend allerdings nicht.

Von einer Verkehrssicherungspflicht im Rechtssinn wird nur dann gesprochen, wenn Jemand eine Gefahrenquelle geschaffen und damit die Pflicht zur Verkehrssicherheit übernommen hat, z.B. Errichtung eines Spielplatzes, Abhalten von Massenveranstaltungen, Anlegen von öffentlichen Wegen, Plätzen, Straßen o.ä.

Da sie hier vertraglich verbunden sind bzw. sich neu verbinden wollen, spielen Verkehrssicherungspflichten untereinander daher keine Rolle. Vielmehr wären hier Haftungsausschlüsse individualvertraglich zu vereinbaren.

Da Ihren Pächtern die Situation auf dem Grundstück mit den vielen Bäumen etc. seit Jahren bekannt ist, könnten Sie in den Vertrag eine Regelung dahingehend aufnehmen, dass Sie als Verpächter für bestimmte Schäden nicht haften; d.h., Sie formulieren wie folgt:

Die Verpächter schließen jegliche Haftung, außer für Vorsatz, aus. Dies gilt insbesondere für die folgenden Punkte, deren Aufzählung jedoch nicht abschließend ist: Die einzelnen Punkte können Sie dann nach Belieben als Unterpunkte in dem Pachtvertrag aufführen.

Schreiben Sie in den neuen Vertrag auch hinein, dass das Pachtgrundstück durch den großen Baumbestand gefährlich ist, da u.a. Äste abbrechen und Bäume umkippen können. Die Pächter verzichten insoweit neben der Entfernung des Totholzes auch auf eine regelmäßige Kontrolle des Baumbestandes auf morsche Bäume und Äste. Den Pächtern ist das Risiko, das mit der Benutzung des Pachtgrundstückes einhergeht, bekannt. Sie verzichten insoweit auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den/die Verpächter.

Entsprechende Versicherungen müssen die Pächter daher auf eigene Kosten selbst abschließen.


Durch den umfassenden Haftungsausschluss ist die ständige Suche nach Gefahrenquellen dann nicht mehr erforderlich. Springt Ihnen eine Gefahrenquelle jedoch quasi ins Auge, sollten Sie die Pächter dennoch gesondert darauf hinweisen und ggf. Abhilfe schaffen.

Wenn Ihre Pächter schuldhaft Schäden verursachen, sind diese selbst dafür verantwortlich; das betrifft auch deren Haus.

Für nicht schuldhaft verursachte Schäden haftet man allerdings generell nicht. Hierzu zählen z.B. Sturmschäden durch herabfallende Dachziegel o.ä., die man nicht verhindern konnte, weil z.B. das Dach vor dem Sturm in Ordnung war.

Unter Beachtung der obigen Ausführungen könnten Sie dann einen neuen Pachtvertrag abschließen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass für den Fall, dass jeweils mehrere Personen auf Verpächterseite und auf Pächterseite beteiligt sind, alle unterschreiben müssen.


Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

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