Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Dem Abschluss eines neuen Pachtvertrages müssten die jetzigen Pächter, die ja offenbar bereits einen wirksamen Pachtvertrag haben, zustimmen. Sollte die Zustimmung nicht erteilt werden, können Sie nur verlangen, dass die ursprünglich vereinbarte Pachtfläche eingehalten wird.
Eine klassische Verkehrssicherungspflicht, die Sie insgesamt auf die neuen Pächter übertragen wollen, gibt es vorliegend allerdings nicht.
Von einer Verkehrssicherungspflicht im Rechtssinn wird nur dann gesprochen, wenn Jemand eine Gefahrenquelle geschaffen und damit die Pflicht zur Verkehrssicherheit übernommen hat, z.B. Errichtung eines Spielplatzes, Abhalten von Massenveranstaltungen, Anlegen von öffentlichen Wegen, Plätzen, Straßen o.ä.
Da sie hier vertraglich verbunden sind bzw. sich neu verbinden wollen, spielen Verkehrssicherungspflichten untereinander daher keine Rolle. Vielmehr wären hier Haftungsausschlüsse individualvertraglich zu vereinbaren.
Da Ihren Pächtern die Situation auf dem Grundstück mit den vielen Bäumen etc. seit Jahren bekannt ist, könnten Sie in den Vertrag eine Regelung dahingehend aufnehmen, dass Sie als Verpächter für bestimmte Schäden nicht haften; d.h., Sie formulieren wie folgt:
Die Verpächter schließen jegliche Haftung, außer für Vorsatz, aus. Dies gilt insbesondere für die folgenden Punkte, deren Aufzählung jedoch nicht abschließend ist: Die einzelnen Punkte können Sie dann nach Belieben als Unterpunkte in dem Pachtvertrag aufführen.
Schreiben Sie in den neuen Vertrag auch hinein, dass das Pachtgrundstück durch den großen Baumbestand gefährlich ist, da u.a. Äste abbrechen und Bäume umkippen können. Die Pächter verzichten insoweit neben der Entfernung des Totholzes auch auf eine regelmäßige Kontrolle des Baumbestandes auf morsche Bäume und Äste. Den Pächtern ist das Risiko, das mit der Benutzung des Pachtgrundstückes einhergeht, bekannt. Sie verzichten insoweit auf die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den/die Verpächter.
Entsprechende Versicherungen müssen die Pächter daher auf eigene Kosten selbst abschließen.
Durch den umfassenden Haftungsausschluss ist die ständige Suche nach Gefahrenquellen dann nicht mehr erforderlich. Springt Ihnen eine Gefahrenquelle jedoch quasi ins Auge, sollten Sie die Pächter dennoch gesondert darauf hinweisen und ggf. Abhilfe schaffen.
Wenn Ihre Pächter schuldhaft Schäden verursachen, sind diese selbst dafür verantwortlich; das betrifft auch deren Haus.
Für nicht schuldhaft verursachte Schäden haftet man allerdings generell nicht. Hierzu zählen z.B. Sturmschäden durch herabfallende Dachziegel o.ä., die man nicht verhindern konnte, weil z.B. das Dach vor dem Sturm in Ordnung war.
Unter Beachtung der obigen Ausführungen könnten Sie dann einen neuen Pachtvertrag abschließen. Bitte beachten Sie hierbei auch, dass für den Fall, dass jeweils mehrere Personen auf Verpächterseite und auf Pächterseite beteiligt sind, alle unterschreiben müssen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Mit freundlichen Grüßen
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