der Vermieter einer kleinen Halle in der der Mieter ein kleines handwerkliches Gewerbe führt hat im Mietvertrag eine Haftungsausschlussklausel.
Dem Mieter obliege es, die in der Halle untergebrachten Gegenstände ausreichend selbst zu versichern, der Vermieter hafte nur bei Vorsätzlich herbeigeführten Schäden an untergestellten Objekten des Mieters. Der Mieter hafte für alles, was er durch eine Versicherung hätte abdecken können heißt es weiter.
Nun kommt es zum Schadenfall in der angemieteten Halle. Über den Winter repariert der Mieter in der Halle seinen eigenen Oldtimer an Wochenenden, der zu dem Zeitpunkt abgemeldet war. Der Schaden tritt durch ein herunterfallendes Segment des elektrisch angetriebenen Sektionaltors der Halle auf. Dieses Tor ist offensichtlich alt und vom Vermieter nie gewartet worden (Jährliche Wartungspflicht), funktionierte jedoch über Jahre hinweg tadellos. Der Mieter hat das Tor nach einem Probelauf des Wagens elektrisch wie immer zufahren wollen, als das oberste Segment losbrach und auf den darunter befindlichen Oldtimer stürzte. Dieser Schaden ist über keine Versicherung des Mieters abgedeckt. Vor dem Schaden gab es einen recht stürmischen Tag.
Wer muss nun für den Schaden am Oldtimer in Höhe mehrerer Tausend Euro aufkommen?
Es steht zu befürchten (kleiner Gewerbebetrieb), dass der Haftungsausschluss wirksam ist, aber dazu muss der Vertrag bekannt sein.
Kommt der Ausschluss in Betracht, würde der Vermieter nur dann haften, wenn Sie ihm Vorsatz bezüglich des Schadens (nicht der unterlassenen Wartung) nachweisen können, was schwerlich möglich sein sollte.
Nach Erhalt des Mietvertrages werde ich die Antwort ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller20. Januar 2024 | 22:20
Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Eine kleine Frage hätte ich noch, wenn Sie erlauben:
Verhält es sich ebenso, wenn der Mieter einem Freund die Halle für Reparaturen an derem Oldtimer unentgeltlich und vorübergehend zur Verfügung stellt? Nichts ist naheliegender unter Oldtimerfreunden, als die Werkstatt des anderen zu besuchen. Das wäre bei dem Zustand der Halle und den Haftungsbedingungen leider ein unkalkulierbares finanzielles Risiko für den Mieter.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. Januar 2024 | 23:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch dann verhält es sich nicht anders:
Der Mieter hat die Instandhaltungspflicht und auch bei der kostenlosen Überlassung besteht diese Pflicht, wonach der Mieter dann haftet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt20. Januar 2024 | 20:06
Sehr geehrter Ratsuchender
die Ausschlussklausel ist wirksam; sie ist nicht irgendwo verdeckt aufgeführt, sondern wurde in XI ausdrücklich und sichtbar vereinbart.
Auch wurde in Xi.1 dem Mieter die Instandhaltungsverpflichtungen angelastet - auch das ist im Gewerbemietvertrag durchaus zulässig.
Daher werden Sie leiden für den Schaden selbst aufkommen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Ergänzung vom Anwalt20. Januar 2024 | 20:06
Sehr geehrter Ratsuchender
die Ausschlussklausel ist wirksam; sie ist nicht irgendwo verdeckt aufgeführt, sondern wurde in XI ausdrücklich und sichtbar vereinbart.
Auch wurde in Xi.1 dem Mieter die Instandhaltungsverpflichtungen angelastet - auch das ist im Gewerbemietvertrag durchaus zulässig.
Daher werden Sie leiden für den Schaden selbst aufkommen müssen.