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Schaden am Mietwagen - bis wann kann der Vermieter Schaden geltend machen?

25. Oktober 2021 22:20 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Guten Tag,

ich mietete für einen längeren Zeitraum ein Wohnmobil bei einem großen Vermieter.
Während der Mietzeit ist ein durch uns verursachter Schaden im Innenraum entstanden, welchen wir gemäß AGB auch sofort, per Mail, beim Vermieter angezeigt haben.
Bei der Rückgabe wurden zusätzlich drei weitere Mängel im Innenraum vom Mitarbeiter festgestellt (bei zwei können wir nachweisen, dass diese schon bei der Übergabe bestanden), ein Protokoll wurde mir weder ausgehändigt, noch musste ich bei der Rückgabe etwas unterschreiben.
Der Mitarbeiter konnte auch keine Aussagen über die Höhe der voraussichtlichen Kosten nennen, nur dass innerhalb von 48 Stunden bis 7 Tagen die Schadensabteilung mit mir Kontakt aufnimmt.

Nun sind bereits über 14 Tage vergangen und in den AGB des Vermieters befindet sich unter dem Punkt „Rückgabe des Mietfahrzeugs" folgende Passage:
„Bei Rückgabe des Campingbusses ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug gemeinsam mit einem Vertreter der Vermieterin zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe des Fahrzeugs vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin."

Kann ich nun davon ausgehen, dass der Vermieter keine Forderungen (auch nicht für den gemeldeten Schaden) gegenüber mir stellen kann, da er eine Berechnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges durchgeführt hat?

Ich danke Ihnen für die Beantwortung der Frage.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In den AGBs ist gerade nicht ausdrücklich eine Verfallklausel normiert - d.h. Es wird ja lediglich beschrieben, dass eine Berechnung erfolgt, nicht aber, dass danach Schäden nicht mehr geltend gemacht werden können!
Es wird ja gerade kein Anerkenntnis gegeben.

Somit ist der Schaden auch noch weiter geltend machbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
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