Sehr geehrter Ratsuchender,
nach erster Einschätzung sehe ich hier Ansatzpunkte, um gegen die von Ihrer Bank hier angewandten Praxis erfolgreich vorzugehen.
Ohne entsprechende Unterlagen kann ich die Höhe des tatsächlichen Verfügungslimits nicht verbindlich feststellen. Jedoch entnehme ich Ihrer Beschreibung, dass Sie keine gesonderten Limit-Vereinbarungen mit der Bank getroffen haben. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sich das Verfügungslimit aus dem von der Bank zur Verfügung gestellten Kreditrahmen und Ihrem Guthaben auf diesem Konto zusammensetzt. Damit würde sich das Verfügungslimit also aus den von Ihnen genannten € 1.000,- zzgl. Ihres Guthabens zusammensetzen. Da Sie Guthaben auf dem Konto hatten, waren Verfügungen oberhalb der € 1.000,--Grenze möglich. Die Chancen, einen Anspruch damit zu begründen, dass die Guthaben-basierende Kreditkartenverwendung zu risikoreich sei, stehen schlecht. Der Nachweis, dass Sie über die diesbezüglichen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden sind, dürfte Ihnen nur schwer gelingen.
Ich halte hier einen ganz anderen Ansatzpunkt für erfolgversprechend. Denn wenn Sie die Karte bereits wenige Stunden nach dem Diebstahl gesperrt haben, kann Ihnen ein solch hoher Schaden durch Barabhebungen nicht angelastet werden. Bei der DKB haften Sie bis zur Sperrung der Kreditkarte nur für einen Schaden i. H. v. € 50,-, es sei denn, Ihnen kann grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Nach dem Beweis des ersten Anscheins ist die Annahme grober Fahrlässigkeit vertretbar. Die Täter müssen ja auf irgendeine Art an die PIN gekommen sein, ein Ausspähen am Geldautomaten scheidet wohl aus. Selbst bei grober Fahrlässigkeit haften Sie aber nur bis zum Zeitpunkt der Sperre. Da die Auszahlung am Geldautomaten in der Regel auf einen täglichen Höchstbetrag (zumeist € 1.000,-) beschränkt ist und Sie die Kartensperrung wenige Stunden nach dem Verlust veranlasst haben, beschränkt sich der Ihnen zu Last fallende Schaden durch Barabhebungen auf € 1.000,-.
Zur Verdeutlichung: Für unberechtigte Verfügungen, die ab dem Zeitpunkt der Sperrung getätigt wurden, haften Sie nicht. Für unberechtigte Verfügungen zwischen Diebstahl und Sperre haften Sie bei grober Fahrlässigkeit voll. Da mit der Kreditkarte im Regelfall aber nur € 1.000,- pro Tag am Geldautomaten abgehoben werden können, beschränkt sich der Ihnen zu Last zu legende Schaden auf diesen Betrag. Die anderen € 5.000,- müssen zwangsläufig in den darauf folgenden Tagen ausgezahlt worden sein, als die Karte längst gesperrt war.
Aufgrund des nicht unerheblichen Schadens und der nach meiner Einschätzung durchaus bestehenden Erfolgsaussichten, sollten Sie sich ausführlich beraten lassen und den Schaden ggf. anwaltlich geltend machen lassen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch eventuelle Fristen, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Bank ergeben können.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für eine Rückfrage oder die weitere Bearbeitung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Nach Kreditkartenabrechnung erfolgten alle Auszahlungen am Tag des Diebstahls an verschiedenen EC-Automaten. Ob die Auszahlungen auch im (Stunden-) Zeitfenster zwischen Diebstahl und Sperrung erfolgten kann ich nicht sehen.
Wenn ich Recht verstehe spielt das auch keine Rolle, da das Tageslimit von € 1000,- überschritten wurde und die Hafung über dieses Limit auch im Ausland bei der Bank liegt.
Ist diese Annahme korrekt?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Gerne komme ich auf Ihre Nachfrage zurück. Ich habe inzwischen recherchiert, dass das Tageslimit für Barabhebungen bei der DKB bei € 1.000,- pro Tag liegt. Dies gilt auch im Ausland. Demnach ist es (theoretisch) auch nicht möglich, dass man an einem Tag an mehreren verschiedenen Geldautomaten mehr als € 1.000,- abhebt. Sinn dieses Tageslimits ist es ja gerade, das Risiko unberechtigter Abhebungen bei Verlust der Karte zu begrenzen. Meiner Ansicht haften Sie nicht für den daraus entstandenen Schaden. Möglicherweise ist ein technischer Defekt aufgetreten, der den Tätern die Überschreitung des Tageslimits ermöglicht hat. Ein solcher Fehler fiele nicht in Ihren Verantwortungsbereich.
Es ist entgegen Ihrer Einschätzung sehr wohl relevant, zu welchem Zeitpunkt genau die Abhebungen stattgefunden haben. Denn wenn alle Abhebungen zeitlich nach Ihrer Sperre getätigt wurden, scheidet eine Haftung Ihrerseits gänzlich aus.
Sollten Sie in der Sache anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt