angenommen Person A (GbR) verkauft an Gesellschaft B (GmbH) einen Onlineshop.
Einige Jahre nach dem Verkauf und Geschäftsübergang erhält der neue Inhaber eine Abmahnung von einem anderen Händler. Ein Produkt soll in China nachgebaut worden sein.
Nun wendet sich die Gesellschaft B an den alten Eigentümer A und verlangt das dieser die Kosten trägt.
Frage: ist das rechtlich so richtig? Muss der alte Eigentümer für die Kosten aufkommen? Konnte der alte Eigentümer (sofern es sich um einen Nachbau handelt) das wissen, das es sich um ein Nachbau handelt und kann dafür belangt werden?
Besten Dank fuer eine Antwort.
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Kosten
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Wenn es sich tatsächlich um einen Nachbau handelt und das Produkt Teil des Webshops war, ist es ein Mangel des Webshops, so dass der Verkäufer schadensersatzpflichtig ist. Ob er es wußte, ist dabei unbeachtlich. Entscheidend ist, dass das Produkt bereits bei Übergabe des Webshops Teil des Webshops und ein Nachbau war.
Der Anspruch verjährt aber nach drei Jahren.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller7. April 2014 | 06:47
Sehr geehrter Herr Weber,
besten dank für die Beantwortung.
Das würde also bedeuten - wenn der Shop beispielsweise gem. Kaufvertrag bzw. Das Kaufdatum der Übergabe z.b. Am 01.03.2011 war wären Stand heute die 3 Jahre vorbei und bereits gem. Paragrah? verjährt, richtig?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. April 2014 | 09:15
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Verjährungsfrist läuft immer bis
zum Jahresende. D.h., die Verjährung tritt erst am 1.1.2015 ein.