Sehr geehrter Ratsuchender,
auch wenn die Grundidee sicherlich nicht schlecht ist, ist bei so einem Betrieb immer ein HACCP-Konzept nach der VO (EG) 852/2004 vorzulegen, muss also erstell werden.
Dadurch werden die notwendigen Hygienevorschriften dokumentiert, wobei wichtig ist, dass alles, was nicht dokumentiert wird und diese Dokumentation auch nachgewiesen werden kann, als nicht erfolgt bewertet wird, also im juristischen Sinne nicht existent wäre.
Dieses Konzept ist also zu erstellen, ständig zu führen und bei jeder Kontrolle vorzulegen.
Dabei sind dann auch die Rohstoffkontrollen nachzuweisen.
Liegt dieses vor, und können Sie insbesondere die Kontrolle der Lebensmittel (insoweit haben Sie auch nach § 377 HGB
schon eine allgemeine Untersuchungspflicht) nachweisen, gilt für Ihre Fragen zusätzlich:
Gibt es ein Problem, bereits von Großmärkten an Supermärkte verkauftes Obst weiterzuverkaufen?
Grundsätzlich nicht, wenn Sie Obst ordnungsgemäß vom Supermarkt erworben haben. Nur wenn der Großhändler den Weiterverkauf an Unternehmer ausdrücklich untersagt hätte, wäre dieses ein Problem für den Supermarkt.
Aber Sie müssen es eben ordnungsgemäß ankaufen/erwerben.
Es ist also keinesfalls zulässig, die Lebensmittel (und sind sie noch so brauchbar) z.B. aus Abfalltonnen etc. ohne Willen des Supermarktbetreibers zu nehmen.
Dieses wäre sogar nach einigen Gerichten als Diebstahl anzusehen und dürfte dann auch bei einer HACCP-Kontrolle zur Schließung Ihres Betriebes führen.
Was Sie kaufen dürfen, entscheiden zunächst einmal Sie ganz alleine - der Gesetzgeber sieht die Grenze überall dort, wo gegen Gesetze eben verstoßen wird, was dann nicht möglich ist, wenn Sie die Ware ordnungsgemäß ankaufen/erwerben und die Lebensmittelkontrollen durchführen sowie Dokumentationen vorlegen können.
Im "klassischen Gastro-Schadensfall" haften letztlich immer der, der den Schaden schuldhaft verursacht hat.
Und wer deswegen Ansprüche stellt, trägt die Beweislast.
Insoweit wird also der Kunde zunächst die Beweislast zwischen Erkrankung und Verzehr Ihrer Produkte haben, was nicht immer möglich sein wird.
Aber Vorsicht: Passiert so etwas, spricht es sich herum, ist die Frage der Beweislast gewiss Ihr geringstes Problem, da Kunden dann natürlich ausbleiben würden. Man sollte auch in der Gastronomie als eher die schnelle und ruhige Einigung suchen (wenn denn etwas passiert sein sollte), als sich unbedingt auf die juristisch richtige Frage der Beweislast stützen - das kann schnell zum Boomerang werden.
Sofern Sie aber keine entsprechende Auflage seitens der Behörde bekommen, brauchen Sie auch keine Proben "bevorraten"
Mit freundliche Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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besten Dank für die Beantwortung! Eine Nachfrage meinerseits: wer bestimmt, ob Obst noch verwendbar ist? Also, ob eine Braune Delle in der Banane für geschmackliche, gesundheitliche oder für nur visuelle Einschränkungen sorgt? Ist das mein Entscheidungsempfinden als Gastronom oder gibt es hier gesetzliche Regelungen? Bei Fleisch (Verzehrdatum) oder anderen Produkten (MHD) ist das ja sehr klar geregelt...
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich ist das bei einigen Lebensmitteln definiert, nicht aber bei Obst.
Insoweit gilt nur eingeschränkt § 7 LMKV, wonach das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels das Datum ist, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
Solche Lebensmittel sollten also entsorgt werden, wenn sich Schimmel gebildet hat.
Solange Sie noch nicht verarbeitet haben, bedarf es keines Mindesthaltbarkeitsdatum - das ändert sich erst dann, wenn es zu Salaten, Saften etc.verarbeitet wird, so dass Sie dann ein MHD angeben müssen.
Entscheiden, was Sie verarbeiten, müssen aber mangels MHD Sie selbst und zwar ohne klare Grenze. Und im Zweifel sollten Sie dann einen Lebensmitteltechniker hinzuziehen, da es dann eher weniger eine juristische Frage ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg