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Haftung für Sachschäden durch beschädigtes Produkt

| 10. Juni 2025 04:31 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir betreiben einen Onlineshop für smarte Elektrogeräte und haben an einen Kunden einen s.g. "Smart-Plug", also einen smarten Zwischenstecker für die Steckdose verkauft.
Der Kunde hat diesen dazu verwendet um sein E-Auto aufzuladen.
Durch die, nach unserer Auffassung, zu hohe, dauerhafte Belastung entstand ein s.g. "Schmorschaden", d.h. der Zwischenstecker hat sich derart erwärmt dass er mit der Steckdose verschmolzen ist.
Der Kunde verlangt nun Schadenersatz für den Stecker, sowie die Kosten eines komplett neuen Elektroverteilers in Höhe von mehreren hundert Euro.
Wir haben dem Kunden mitgeteilt dass er den Stecker nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, da die entsprechenden Normen für solche Bauteile lediglich eine Maximalbelastung von 1 Std. ohne zu hohe Erwärmung vorschreiben.
Oder einfach ausgedrückt: Der Stecker ist für den Betrieb an normalen Haushaltsgeräten vorgesehen, aber nicht für das stundenlange Laden eines E-Autos mit 11kW.
Trotzdem haben wir den Ersatz (bzw. Kaufpreiserstattung) des Steckers aus Kulanzgründen angeboten, den geforderten Schadenersatz für weitere beschädigte Bauteile aber abgelehnt da lt. ProdHaftG für Schäden, die aus defekten Bauteilen entstehen, deren Hersteller verantwortlich ist und nicht der Zwischenhändler.
Die Sache ist inzwischen vor dem Amtsgericht gelandet wo wir eine Klageabweisung mit gleicher Begründung beantragt haben.
Außerdem haben wir dem Gericht den Hersteller (EU) und dessen Vertretung in Deutschland benannt. Das Gerät wurde von und auch nicht von außerhalb der EU importiert. D.h. wir sind auch kein "Quasi-Hersteller".
Das Gericht schreibt uns nun aber folgendes:
"Zudem weißt das Gericht die Beklagte darauf hin, dass eine etwaige Haftung des Herstellers eine Haftung des Verkäufers unberührt lässt.
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass das ProdHaftG die Gewährleistungsansprüche gg. den Verkäufer - die bei verschuldeter Schlechtleistung auch auf Schadenersatz für sog. Mangelfolgeschäden gerichtet sein können - unberührt lässt."
Leider finden wir weder im Gesetzestext noch in irgendeiner Kommentierung Hinweise darauf.
Es ist immer nur die Rede davon dass der Verkäufer, für Sachschäden die durch ein defektes Produkt entstehen, nur dann in Haftung genommen werden kann wenn er das Produkt von außerhalb der EU importiert hat oder der Hersteller nicht ermittelt werden kann.
Beides ist bei uns nicht der Fall.
Außerdem kann von „verschuldeter Schlechtleistung" unsererseits eigentlich keine Rede sein, da wir kein Hersteller sind, sondern lediglich Produkte anderer Hersteller, die auch mit den entsprechenden EU-Prüfzeichen versehen sind, vertreiben. Inwiefern kann es da zu einer Schlechtleistung unsererseits kommen?
Außerdem schreibt das Gericht „Die Beklagte wird darauf hingewiesen dass ein entsprechender Beweisantritt seitens der Beklagten bislang noch nicht erfolgt sein dürfte".
Wir hatten in unserer ersten Stellungnahme an das Gericht darauf hingewiesen dass die zeitliche Maximalbelastung von Steckdosen, die der Kunde eindeutig überschritten hat, in der entsprechenden Produktnorm IEC 60884-1 geregelt ist.
Bedeutet der Hinweis des Gerichts dass wir diese Norm schriftlich als Beweis einreichen müssen oder was ist von unserer Seite nun zu tun?
Wir erbitten uns einen allgemein verständlichen Hinweis darauf worauf die Einschätzung des Gerichts beruht und wie wir darauf reagieren sollten.

10. Juni 2025 | 05:03

Antwort

von


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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Der erste Teil des gerichtlichen Hinweises zielt darauf ab, Ihnen mitzuteilen, dass Sie bislang nur einen Teil der rechtlichen Probelamtik, nämlich nur das ProdHaftG betrachtet haben.
Auch wenn der Hersteller für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich sein kann, heißt das nicht, dass der Verkäufer (also Sie) automatisch aus der Verantwortung raus ist.

Das liegt daran, dass es zwei verschiedene rechtliche Wege gibt, wie ein Kunde Schadenersatz verlangen kann:

Die Produkthaftung (Herstellerhaftung nach dem ProdHaftG) greift z. B. bei Fehlern am Produkt selbst – hier haftet in erster Linie der Hersteller.

Daneben gibt es die vertragliche Haftung des Verkäufers (nach dem BGB). Wenn ein Verkäufer ein mangelhaftes oder ungeeignetes Produkt verkauft, kann er bei Verschulden auch selbst haften – z. B. für Folgeschäden.

Das Gericht prüft offenbar, ob so ein Fall bei Ihnen vorliegt. Das erfordert weiteren Vortrag von Ihnen zu Fragen der vertraglichen Gewährleistung:

Sie haben das Produkt korrekt verkauft und der Kunde hat es falsch benutzt (nämlich für Dauerlast wie E-Auto-Laden mit viel zu hoher Leistung). Das Produkt ist nicht dafür gedacht – das steht so auch in der zugrunde liegenden technischen Norm (IEC 60884-1), die solche Dauerbelastung ausschließt.

Sie sind nicht der Hersteller und haben das Gerät auch nicht aus einem Drittland importiert – das heißt, die Produkthaftung trifft Sie nicht.

Außerdem liegt aus Ihrer Sicht kein Verschulden vor, da Sie ein zugelassenes Produkt verkauft haben, das bei normalem Gebrauch auch funktioniert.


Das Gericht weist ferner auf fehlenden Beweisantritt hin, was folgende Bedeutung hat:

Sie haben zwar gesagt, dass der Kunde das Produkt falsch genutzt hat – aber Sie haben keine konkreten Belege vorgelegt, z. B.:
den genauen technischen Grenzwert des Steckers (z. B. maximale Dauerbelastung in Ampere oder Watt), die betreffende Norm (IEC 60884-1)
und einen Nachweis, dass das Laden eines E-Autos mit 11 kW nicht vom bestimmungsgemäßen Gebrauch gedeckt ist.

Ferner ist möglicherweise auch die Behauptung, der Kunde habe bestimmungswidrig genutzt, streitig, so dass Sie dafür einen Beweis anbieten müssten.

Sie müssen jetzt Folgendes tun:

Tragen Sie ergänzend im oben dargestellten Sinn vor. Reichen Sie die technischen Daten ein.
Zeigen Sie dem Gericht schwarz auf weiß, wo steht, dass der Smart-Plug nicht für hohe Dauerbelastung (z. B. E-Auto-Laden) gedacht ist.
Legen Sie die Norm bei (IEC 60884-1) oder zitieren Sie die relevante Fundstelle. Am besten mit kurzer Erklärung, warum daraus folgt, dass der Einsatz durch den Kunden unzulässig war.

Erklären Sie nochmal deutlich, dass der Stecker nur für Haushaltsgeräte gedacht ist, die Überlastung die alleinige Ursache war, kein Fehler am Produkt selbst vorliegt und Sie als Verkäufer ohne Verschulden gehandelt haben.

Treten Sie Beweis an dafür, dass der Schaden ausschließlich durch die bestimmungswidrige Nutzung des Steckers seitens des Kunden entstanden ist, indem Sie die Einholung eines Gutachtens beantragen. Ob weitere Beweismittel zur Verfügung stehen, kann ich nicht beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 11. Juni 2025 | 03:33

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Vielen Danl für die umgehende, ausführliche und versträndliche Erklärung!

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