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Haftung einer Klinik für abhanden gekommene Zahnprothese

30. Oktober 2015 14:14 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen haftet eine Klinik für den Verlust einer Zahnprothese eines Patienten?

Eine Klinik haftet nur für den Verlust einer Zahnprothese eines Patienten, wenn dem Klinikpersonal ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Der Patient trägt hierfür die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Prothese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Klinikpersonal entsorgt wurde und ein Organisationsverschulden der Klinik vorliegt. Ohne handfeste Beweise sind die Erfolgsaussichten einer Klage gering. Zunächst sollte versucht werden, den genauen Ablauf des Verlusttages zu rekonstruieren und mögliche Beweise für ein Verschulden zu finden. Erst wenn dies gelingt, macht eine erneute Prüfung durch die Versicherung oder eine Klage Sinn.

Meine Mutter war vom 09. bis 29. Sept. 2015 wegen eines Beckenbruches in der Reha-Klinik Sonthofen in Behandlung. Am 28.09.2015 ist die Zahnprothese (welche sich über Nacht in einem Becher befand) meiner Mutter vermutlich durch unachtsames Reinigungspersonal abhanden gekommen. Der Verlust wurde der diensthabenden Schwester unmittelbar gemeldet und der Schaden wurde am 30.09.2015 der Klinik schriftlich angezeigt.
Mit Schreiben vom 26.10.2015 lehnt die Versicherung eine Schadenregulierung mit folgender Begründung ab:
"Ein Fehlverhalten, das eine Haftung der mitversicherten Personen begründen würde, können wir nicht erkennen. Der Verbleib sowie die genauen Umstände des Abhandenkommens Ihrer Zahnprothese sind unklar und können nicht mehr nachvollzogen werden.
Allein die Tatsache, dass Ihr Eigentum in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers abhanden gekommen ist, begründet noch keinen Schadenersatzanspruch. Wir wollen nicht in Abrede stellen, dass das Pflegepersonal gegenüber Patienten und deren Habe in einem Krankenhaus Aufmerksamkeit schenken muss. Diese Aufgabe bedeutet jedoch keinesfalls, dass jegliches Verlustrisiko dem Krankenhaus aufgebürdet werden kann.
Bitte beacchten Sie, dass nach geltender Rechtsprechung nur zumutbare Anstrengungen gefordert werden, das heißt, eine ständige Überwachung/Aufsicht der eingebrachten Sachen nicht möglich ist.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft Sie. Soweit Ihnen Nachweise für ein Verschulden des Klinikpersonal vorliegen, bitten wir um Rückmeldung."

Meine Mutter ist 91 Jahre alt, Kleinstrentnerin und kann keine finanziellen Risiken eingehen. Sie ist privat, aber nur für stationäre, nicht für ambulante Behandlungen versichert.

Frage: Kann die Klinik die Haftung für ihr Personal zurecht ablehnen und hätte der Rechtsweg berechtigte Aussichten auf Erfolg?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt, dass die Versicherung nur dann den Schaden reguliert, wenn ein Verschulden des Versicherten festgestellt wurde. Das wird hier von der Versicherung verneint, da bach dortiger Auffassung auch andere Ursachen als das unachtsame Reinigungspersonal möglicherweise für den Verlust der Zahnprothese in Betracht kommen können.

Leider ist Ihre Mutter sowohl für den Verlust der Prothese als solche als auch für die Umstände und ein Verschulden des Personals für den Verlust beweisbelastet. Ihre Mutter müsste also vortragen und beweisen können, dass die Prothese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich von dem Reinigungspersonal entsorgt wurde und insoweit ein wohl ein Organisationsverschulden der Klinik vorliegt.

Dieser Beweis ist in der Regel allerdings oft schwer bis gar nicht zu erbringen, wenn der genaue Hergang und die genauen Umstände, wie die Sache abhanden gekommen ist, nicht bekannt sind oder unklar bzw. nicht ausreichend nachweisbar sind.

In verschiedenen Urteilen wurden bereits Schadensersatzansprüche Patienten, die eine Zahnprothese in einer Klinik verloren haben abgelehnt. So z. B. das Amtsgericht Hannover (AG Hannover, Urteil v. 18.03.2014, Az.: 556 C 11841/13 ) oder das Landgericht Detmold (LG Detmold, Urteil vom 30.0920.09, Az. 10 S 81/09 ).

Solange Sie bzw. Ihre Mutter also keine handfesten Beweise dafür haben, dass die Zahnprothese von einem unachtsamen Reinigungspersonal entsorgt wurde, sehe ich leider nur sehr geringe Erfolgsaussichten, gerichtlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klinik durchzusetzen.

Allerdings hat die Versicherung Ihnen noch eine letzte Möglichkeit gegeben, indem sie sich bereit erklärt, die Angelegenheit nochmals zu prüfen, falls Sie den Verlust und ein Verschulden des Personals beweisen können.

Ihre Mutter sollte daher, soweit möglich, den Tag des Verlustes noch einmal gründlich rekapitulieren. Evtl. gab es Pflegepersonal, dass gesehen hat, dass die Zahnprothese zu einer bestimmten Uhrzeit, bevor das Reinigungspersonal kam, noch in dem Becher war. Vielleicht ist es möglich, nachzuvollziehen, wer an diesem Tag das Zimmer gereinigt hat usw. Sofern es Ihnen gelingen sollte, ein Verschulden des Reinigungspersonals ausreichend nachzuweisen, sollten Sie dies der Versicherung mit Angabe der Beweismittel und der Bitte um erneute Prüfung mitteilen.

Bevor Sie trotz der aktuell eher sehr geringen Erfolgsaussichten den Klageweg bei Gericht beschreiten, sollten Sie auf jeden Fall die evtl. schon vorhandenen Beweise oder Anhaltspunkte noch einmal tiefergehend anwaltlich prüfen lassen. Eine Klage, die abgewiesen wird, würde andernfalls nur zusätzliche und vermeidbare Kosten verursachen.

Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage verständlich beantworten, auch wenn die Antwort sicherlich nicht so positiv ist, wie Sie es sich vielleicht erhofft hatten.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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