Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mopedschlüssel abhanden gekommen , E-Roller geklaut

| 8. Juni 2022 23:53 |
Preis: 60,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Als Geschädigter eines Diebstahls ist es wichtig, dass man die Straftat bei der Polizei angezeigt hat. Damit ist bekundet, dass der Versicherungsnehmer sich nicht leichtfertig dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat aussetzt. Aber: Es müssen weitere qualifizierte Indizien hinzukommen.

Guten Tag,

ich war am Wochenende bei einem überfüllten Volksfest (Berlin) wo mir mein Mopedschlüssel abhanden gekommen ist. Ob gestohlen oder verloren kann ich nicht sagen aber er war in meiner rechten Westentasche allein untergebracht. Dieser Schlüssel gehört zu einen neuen E-Roller ( NP 3000 Euro) und ist auch, ohne sachkundig zu sein, diesem zuzuordnen. Beim verlassen des Festes viel mir der Verlust des Rollers auf, etwas später auch des Schlüssels. Jetzt habe ich schon gehört das meine TK wohl nicht zahlen wird da ich den Schlüssel auch im Schloss vergessen haben könnte und es somit dem Dieb zu einfach gemacht haben könnte. Dies kann ich aber ausschließen da das Moped meine einzige unabhängige Mobilität gewährleistet ( Arbeitsstelle ist sehr aufwändig mit dem Öffentlichen zu erreichen) und ich dementsprechend, zumindest was Lenkerschloss und Zündschlüssel abziehen betrifft, dementsprechend aufmerksam war. Anzeige wurde erstattet und die Versicherung benachrichtigt. Sie hat sich aber noch nicht weitergehend bei mir gemeldet. Nun möchte ich gerne im Vorfeld wissen wie man sich dort am besten, argumentativ, verhält damit, zumindest ein Teil, des Schadens übernommen wird.

mit freundlichen Grüßen

10. Juni 2022 | 02:56

Antwort

von


(1395)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Gerne zu Ihrer Frage:

Um es vorweg zu nehmen: Das wird nicht einfach.

Wenn Sie keinen sog. Strengbeweis (Zeugen; Werkzeugspuren etc.) vorweisen können, müssen Sie Indizien der Gegenseite (also Ihrer Teilkasko) qualifiziert erschüttern können, um vor Gericht bestehen zu können. Eine solche Zeugenaussage muss sich durchaus nicht auf den Diebstahl der Mopeds als solchen beziehen. Genügen würde hier eine Zeugenaussage, dass man den Schlüssel während des Festivals bei Ihnen gesehen hätte.

Bis dahin können Sie nur die subjektive Motivation einbringen, dass "das Moped Ihre einzige unabhängige Mobilität gewährleistet (Arbeitsstelle ist sehr aufwändig mit dem Öffentlichen zu erreichen)."

Die wird die Gegenseite erschüttern, indem diese Motivation ja durchaus Ihre Fahrlässigkeit - vorliegen sogar grobe Fahrlässigkeit - nicht logischerweise ausschließt.

Für Sie spricht - was aber eh Ihre Obligation als Versicherungsnehmer ist - dass Sie die Straftat bei der Polizei angezeigt haben. Damit ist bekundet, dass der Versicherungsnehmern nicht leichtfertig sich dem Vorwurf der Vortäuschung einer Straftat aussetzt.
Was die Polizei angeht, kann man auch nachfragen, ob im Tatzeitraum vermehrt Diebstähle oder gar sonstige Übergriffe beim Volksfest angezeigt wurden, was Ihre Position noch verbessern könnte.

Alles in Allem werden Sie sorgfältig Ihren Versicherungsanspruch im Rahmen dieser Ausführungen formulieren müssen und sich ggf. auch auf eine Kürzung der Schadensliquidation wegen einfacher Fahrlässigkeit einlassen müssen.

Es sei denn, was ggf. beim Veranstalter noch zu eruieren wäre, der o.g. Strengbeweis zu Ihren Gunsten könnten durch eine vorhandene Videoüberwachung des Parkplatzes geführt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2022 | 08:47

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Juni 2022
5/5,0

ANTWORT VON

(1395)

Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Miet- und Pachtrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht