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Haftung ein Steuerberater

22. Juli 2005 22:24 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Angenommen ein Steuerberater rät einem zu einer bestimmten steuerlichen Gestaltung. So kann es ja dennoch passieren, dass diese Gestaltung vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt wird (z.B. wegen Gestaltungsmißbrauch § 42 Abgabenordnung), da es ja durchaus möglich, dass das Finanzamt und später ggf. die Finanzgerichtsbarkeit diesen Sachverhalt steuerlich anders berurteilt als der Steuerberater.

Dennoch ist es ggf. nicht möglich, dem Steuerberater einen Beratungsfehler nachzuweisen (z.B.wenn das Gestaltungsmodell bisher noch nie gerichtlich überprüft wurde) oder sehe ich das falsch??

Ich nehme an, man müßte sich solche Gestaltungsvorschläge des Steuerberaters schriftlich (aus Beweisgründen) und mit Erfolgsgarantie versehen geben lassen oder??

23. Juli 2005 | 00:14

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
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Sehr geehrter Rechtssuchender,

dies hängt alles sehr vom Einzelfall ab. Auch wenn ein steuerlicher Sachverhalt bisher nicht gerichtlich überprüft wurde, kann es natürlich sein, dass der Steuerberater wegen einer falschen Anwendung oder Beurteilung einer steuerrechtlichen Norm haften müsste. Auch könnte er Richtlinien der Finanzverwaltung oder die im Steuerrecht vorherrschende Meinung übersehen haben. Der Steuerberater muss sich auch über unmittelbar bevorstehende Steuerrechtsreformen informieren und bei seiner Gestaltung berücksichtigen. Wird eine dieser Pflichten vernachlässigt, käme eine Haftung grds in Frage. Die Steuerberaterhaftung ist daher sehr streng.

Andererseits hat der Steuerberater für den Fall, dass ein bestimmtes Steuermodell noch nicht finanzgerichtlich beurteilt wurde, die Möglichkeit, eine anonymisierte Anfrage bei der Oberfinanzdirektion zu stellen. Die Oberfinanzdirektion gibt Ihm dann bekannt, wie Sie diese Gestaltung rechtlich beurteilt. Hieraus kann der Steuerberater eine gewisse Rechtssicherheit gewinnen und hat auch eine Argumentationsmöglichkeit zur Hand, wenn das Finanzamt die Gestaltung nicht akzeptiert.

Sie können natürlich versuchen, dem Steuerberater eine Garantiehaftung abzutrotzen, darauf wird sich aber kaum ein Steuerberater einlassen, da für Ihn das Haftungsrisko zumeist viel zu groß wäre. Grundsätzlich würde der Steuerberater aber haften, wenn er Sie auf steuerliche Risiken bei der Gestaltung nicht hinweist und Ihnen einen möglicherweise bestehenden sichereren Weg nicht aufzeigt. Er ist grundsätzlich verpflichtet finanziellen Schaden von Ihnen abzuwenden. Wenn der Berater Sie allerdings zuvor auf die Risiken hingewiesen hat und Sie dann aber immer noch diese Gestaltung wählen, würde das Risiko auf die Kappe des Mandanten gehen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2005 | 08:20

Sehr geehrter Hr. Glatzel,

dann erscheint es aufgrund der Beweislage, sich die Ratschläge des Steuerberaters schriftlich gegeben lassen oder das Beratungsgespräch mit Zustimmung des Steuerberaters auf Tonband aufzunehmen oder??

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2005 | 11:29

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn der Steuerberater sein Modell schriftlich gibt, werden Sie natürlich eine gute Beweismöglichkeit haben.

Ob die Tonbandaufnahme praktikabel ist, bezweifele ich ein wenig, da Steuergestaltungen zumeist so komplex sind, da Sie nicht ohne weiters runterdiktiert werden können sondern einer längeren schriftlichen Ausarbeitung bedarf und im einzelnen durchgerechnet werden muss.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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