Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst trifft die Haftung für die von Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und damit vertretungsberechtigtem Organ der Firma erst einmal nur das Unternehmen selbst. Denn als Geschäftsführer gehen Sie schließlich Verbindlichkeiten (zu begleichende Rechnungen, Steuern etc.) regelmäßig nur in Vertretung der jeweiligen Firma und nicht in eigenem Namen ein.
Dies gilt unabhängig davon, ob Sie als Geschäftsführer noch tätig sind oder zurücktreten. Für alle bis zu Ihrem Rücktritt von Ihnen im Namen des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten haftet weiterhin nur die Firma selbst. Eine Eigenhaftung des Geschäftsführers kommt daneben allenfalls in solchen Fällen vor, in denen eine schwerwiegende Pflichtverletzung desselbigen gegenüber der Firma vorliegt.
Ob neben dieser Haftung der Firma selbst auch die neu gegründete Niederlassung in Holland haftet, hängt maßgeblich davon ab, wie diese Niederlassung konzipiert wurde. Handelt es sich um eine selbstständige Zweigniederlassung im Sinne eines eigenständigen Unternehmens, haftet diese bei entsprechender Gestaltung nicht automatisch auch für die Verbindlichkeiten des Hauptunternehmens. Wird die holländische Niederlassung jedoch nur als unselbstständige Repräsentanz gegründet, handelt es sich im Rechtsssinne letztlich weiterhin um ein und dasselbe Unternehmen, welches entsprechend insgesamt haftbar gemacht werden kann. Gleiches gilt, wenn eine schon bestehende Niederlassung einfach nur verlegt wird, so dass sich an deren rechtlichem Status letztlich nichts verändert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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