Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was das Gericht glaubt oder nicht kann ich Ihnen nicht sagen - dazu sind Ihre Angaben nicht ausreichend. Um Ihre Erfolgsaussichten einschätzen zu können, müsste ich den Akteninhalt kennen und die von der Gegenseite vorgelegten Beweise. Ihr Anwalt wird diese Daten besser kennen, so dass Sie ihm vertrauen sollten.
Grundsätzlich gilt der Anscheinsbeweis gegen Sie: Man geht davon aus, dass sich der Kunde für die getrennte Veranlagung entschieden hätte, wäre er entsprechend beraten worden. Lesen Sie dazu bitte einmal diesen Beitrag:
http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/anscheinsbeweis-in-der-steuerberaterhaftung-37866
Es wird nun darauf ankommen, ob Sie diesen Anscheinsbeweis entkräften können. Dies sollten Sie aber mit Ihrem Anwalt klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht