Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, leider kann das in der Tat drohen, im Einzelnen:
Das öffentliche Baurecht in Form der Landesbauordnung hier stellt insbesondere nur darauf ab, wer Eigentümer der Immobilie ist und wenn letztere nicht den baurechtlichen Vorgaben entspricht, müssen die Baurechtsbehörden einschreiten.
§ 83 HBO – Bauüberwachung
"(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anordnungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.[...]."
Die möglichen Maßnahmen sind in den Paragrafen davor genannt.
Die Auswahl des Störes obliegt nach freiem Ermessen der Behörde, wobei hier aber grundsätzlich nur die jeweiligen Wohnungseigentümern in Betracht kommen.
Aber:
Das bedeutet zugleich, dass letztere zivilrechtlich gegen den Vertragspartner und Bauträger vorgehen können.
Das ist unabhängig vom dem baurechtlich relevanten Sachverhalt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt -
danke für Ihre rasche Auskunft.
Der Bauträger/Architekt ist zwischenzeitlich bereit, für den Fall, dass sich das Bauamt nach erfolgter Eigentumsumschreibung
mit Änderungs-Anordnungen an die Eigentümergemeinschaft wendet,
"sämtliche eventuell vorzunehmenden Maßnahmen aufgrund der Anordnung der Baubehörde auf eigene Kosten durchzuführen und stellt insoweit den Eigentümer im Innenverhältnis von sämtlichen Verpflichtungen aufgrund von Anordnungen der Baubehörde frei". (so seine Formulierung wörtlich).
Das hört sich ja recht gut an. Die Frage ist nur: Wenn sich der Rechtstreit noch lange hinzieht - wovon man ausgehen kann -
ist dann der Bauträger/Architekt überhaupt noch existent (sprich: hat vielleicht zwischenzeitlich Konkurs angemeldet oder ist er über alle Berge)?
Dieses Risiko bleibt auf jeden Fall für die Eigentümer, falls sie sich als solche ins Grundbuch eintragen lassen - oder wie sehen Sie das?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
In Ordnung, verstehe, dann ist das mit dem Bauträger schon einmal geklärt, wobei gleichwohl das Insolvenzrisiko die Eigentümer, wie aber auch ansonsten, tragen müssen. Da gebe ich Ihnen Recht.
Gegebenenfalls lässt sich dieses zumindest zum Teil durch eine entsprechende Bürgschaft einer Bank absichern, was Sie besprechen sollten, zudem weitere Sicherheiten.
Ansonsten ist noch eine gründliche Prüfung des Insolvenzrisikos vorzunehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg