Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BBO.
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 63 Absatz 4 BBO wird abweichend von § 64 BBO auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche und
freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,
Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche,
Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter
§ 63 Absatz 4 BBO lautet:
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Bauherrin oder dem Bauherrn aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
Wenn Ihr Bauvorhaben den Gebäideklassen 1 - 3 unterfällt, es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist, können Sie einen Antrag auf Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens stellen. Wenn die Baubehörde dann nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag entschieden hat, wobei die Frist aus wichtigem Grund um zwei Monate verlängert werden kann, gilt der Bauantrag als genehmigt, und Sie können mit dem Bau beginnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Nun weiß ich dass es leider kein vereinfachtes Bauverfahren ist, da die Haus Höhe über 7Meter ist.
Wie schon in der vorherigen Frage beschrieben gilt ja dann trotzdem der § 69 Absatz 6 im BbgBO oder ist dem nochmal ein anderer Paragraph übergeordnet/versteh ich diesen einfach falsch? ( Alle Stellungsnahmen sind vor über einen Monat eingangen.)
Dementsprechend besteht meine Frage immer noch ob ich mit dem Bau trotz dessen anfangen kann oder nicht.
Entschuldigen Sie meine missverständliche Ausdrucksweise.
Nein, das dürfen Sie rechtlich nicht, da es außerhalb des vereinfachten Genehmigungsverfahrens an einer § 63 Abs. 4 BBO entsprechenden Vorschrift fehlt. Für den Fall der Verfahrensverzögerung gibt es im regulären Baugenehmigungsverfahren rechtlich nur die Möglichkeit der Untätigkeitsklage oder der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Weg der Amtshaftung.
Ausdrücklich steht dies in § 72 Absatz 7 Nr. 1 BBO:
Zitat:Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
1. eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 62 Absatz 3 Satz 1 erfüllt ist,
2. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
3. die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.
Im regulären Verfahren darf ohne Vorliegen der Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen werden. (§ 62 Abs. 3 Satz 1 BBO bezieht sich auf das Bauanzeigeverfahren, das nur auf die Gebäudeklassen 1 und 2 Anwendung findet, wozu Ihr Bauvorhaben nach Ihrer Auskunft nicht gehört.)