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Haftung bei Privatverkäufen selbst hergestellter Waren

7. Oktober 2025 11:51 |
Preis: 49,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bastle gern aus Holz verschiedene Deko-Artikel, die ich gern auf Floh- oder Kunsthandwerkermärkten ohne Gewinnabsicht entweder mitgeben oder für ein paar Euro verkaufen möchte.
Die möglichen Einnahmen decken in keinem Fall die Ausgaben, aber das ist mir egal, ich will damit keinen Gewinn erwirtschaften und mache es nur, weil es mein Hobby ist und mir Spaß macht. Aus diesem Grunde will und muss ich auch kein Gewerbe anmelden, da es an der Gewinnabsicht fehlt.

Rein rechtlich bin ich mir aber unsicher, wie es mit der Haftung aussieht, denn erstens weise ich nirgendwo den Verzicht einer Sachmangelhaftung aus und den Verzicht auf Haftung bei Personenschäden kann ich mMn. eh nicht ausschließen.
Was würde passieren, wenn jetzt ein Kind oder eine Omi meint, mal am Holz knabbern zu wollen und dann daran erstickt?
Sprich, wie kann ich mich gegen unsachgemäße Verwendung absichern bzw. muss ich das überhaupt?
Falls ja, muss ich dafür zwangsläufig ein Gewerbe anmelden, um dann für dieses eine Haftpflichtversicherung abschließen zu können?
Das wäre den Aufwand und die Kosten nicht wert.

Vielen Dank und Gruß

7. Oktober 2025 | 14:19

Antwort

von


(880)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt basteln Sie als Hobby verschiedene Deko-Artikel aus Holz und möchten diese auf Märkten gelegentlich abgeben oder für geringe Beträge verkaufen, ohne eine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen. Sie fragen, wie es sich in diesem Zusammenhang mit der Haftung verhält, insbesondere bei unsachgemäßer Verwendung (z.B. Verschlucken von Teilen durch Kinder), und ob Sie sich dagegen absichern müssen oder ein Gewerbe anmelden müssten, um eine Haftpflichtversicherung abschließen zu können.

1. Haftung bei Hobby-Verkauf – Sach- und Personenschäden

Auch wenn Sie ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln, können Sie grundsätzlich für Schäden haften, die durch Ihre Produkte entstehen. Das betrifft sowohl Sachmängel (Sachmangelhaftung/Gewährleistung) als auch Personenschäden (z.B. Verletzungen durch verschluckte Teile).

Im Bereich der Sachmangelhaftung ist zu beachten, dass Sie als Privatperson grundsätzlich die Haftung für Sachmängel ausschließen können, sofern Sie nicht gewerblich handeln. Ein ausdrücklicher Ausschluss (z.B. „Privatverkauf, keine Gewährleistung") ist aber empfehlenswert, um Missverständnisse zu vermeiden. Fehlt ein solcher Hinweis, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln, d.h. Sie müssten für Mängel einstehen.

Bei Personenschäden (z.B. ein Kind verschluckt ein Teil und erstickt) haften Sie nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB), wenn Ihnen ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) vorgeworfen werden kann. Das bedeutet: Wenn Sie erkennen konnten oder mussten, dass von Ihrem Produkt eine Gefahr ausgeht, und Sie keine ausreichenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen haben (z.B. Warnhinweise, kindersichere Gestaltung), können Sie haftbar gemacht werden.

Ein vollständiger Haftungsausschluss für Personenschäden ist rechtlich nicht möglich, insbesondere nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch Warnhinweise können die Haftung nicht vollständig ausschließen, sie können aber im Einzelfall das Risiko mindern, wenn Sie deutlich auf Gefahren hinweisen (z.B. „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet – Erstickungsgefahr durch Kleinteile"). Ein einfacher Warnhinweis reicht aber nicht immer aus, um sich vor allen Ansprüchen zu schützen.


2. Gewerbeanmeldung und Versicherung

Ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen, hängt davon ab, ob Sie eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Da Sie ausdrücklich keine Gewinnerzielungsabsicht haben und die Einnahmen die Ausgaben nicht decken, spricht vieles dafür, dass es sich um eine sogenannte „Liebhaberei" handelt und keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

Allerdings ist die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Handeln im Einzelfall schwierig. Wenn Sie regelmäßig und in größerem Umfang verkaufen, kann auch ohne Gewinnabsicht ein gewerbliches Handeln angenommen werden. Bei gelegentlichen Verkäufen im kleinen Rahmen als Hobbyist ist dies aber in der Regel nicht der Fall.

Eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die aus Ihrer Tätigkeit entstehen, ist grundsätzlich sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Viele private Haftpflichtversicherungen decken Schäden aus gelegentlichen Verkäufen oder Hobbytätigkeiten nicht ab. Eine gewerbliche Haftpflichtversicherung setzt in der Regel eine Gewerbeanmeldung voraus. Es gibt aber auch spezielle Versicherungen für Hobbykünstler oder -handwerker, die Sie ggf. ohne Gewerbeschein abschließen können. Dies müssten Sie im Einzelfall mit einem Versicherer klären.


3. Zusammenfassung und Empfehlung

- Sie haften grundsätzlich für Schäden, die durch Ihre Produkte entstehen, wenn Ihnen ein Verschulden vorgeworfen werden kann.

- Die Haftung für Sachmängel können Sie als Privatperson ausschließen, sollten dies aber ausdrücklich tun.

- Die Haftung für Personenschäden (insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz) können Sie nicht ausschließen. Deutliche Warnhinweise können das Risiko mindern, aber nicht vollständig ausschließen.

- Eine Gewerbeanmeldung ist bei gelegentlichen, nicht auf Gewinn gerichteten Verkäufen in der Regel nicht erforderlich.

- Eine Haftpflichtversicherung ist sinnvoll, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ob Sie eine solche ohne Gewerbeanmeldung abschließen können, hängt vom jeweiligen Versicherer ab.

Sie sollten daher:

- Ihre Produkte so sicher wie möglich gestalten,

- auf mögliche Gefahren (z.B. Kleinteile, Erstickungsgefahr) deutlich hinweisen,

- bei Verkäufen den Haftungsausschluss für Sachmängel erklären,

- und sich ggf. bei Versicherern nach einer passenden Haftpflichtversicherung für Hobbytätigkeiten erkundigen.

Eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht bei Ihrer beschriebenen Vorgehensweise in der Regel nicht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2025 | 21:26

Hallo Herr Richter,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Sie schreiben, dass ich die Produkte mit einem Warnhinweis versehen sollte.
Würde es also demnach ausreichen, die Produkte, die ja bisweilen auch sehr klein sein können, mit einem Hinweis auf z.B. einer separaten Karte oder einem Zettel, den ich am Produkt befestige oder beilege, zu versehen?
Im Nachhinein könnte der Käufer ja immer noch sagen, da war nichts dabei bzw. daran befestigt...

Vielen Dank und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2025 | 23:03

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Entscheidend ist, dass der Hinweis für den Käufer tatsächlich wahrnehmbar und verständlich ist. Ein Warnhinweis auf einer separaten Karte oder einem Zettel, der am Produkt befestigt oder der Verpackung beigelegt wird, ist grundsätzlich ausreichend, sofern er nicht leicht übersehen werden kann und eindeutig dem Produkt zugeordnet ist.

Um sich gegen den Vorwurf abzusichern, der Hinweis sei nicht dabei gewesen, empfiehlt es sich, den Warnhinweis möglichst fest und sichtbar am Produkt selbst oder an der unmittelbaren Verpackung anzubringen (z.B. mit einem Anhänger, Aufkleber oder festgebundenem Zettel). Alternativ können Sie den Käufer beim Verkauf ausdrücklich auf den Warnhinweis hinweisen und dies ggf. dokumentieren (z.B. durch eine Notiz auf dem Verkaufsbeleg).

Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.

Beste Grüße
RA Richter

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