Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat kann auch der Architekt neben dem ausführenden Handwerker haften; beide würden dann als Gesamtschuldner haften.
Dazu verweise ich u.a. auch auf
https://rabohledotcom.wordpress.com/2017/01/26/haftung-von-unternehmer-und-architekten/
Entscheidend wird sein, worauf der Mangel zurückzuführen ist, wobei Ihre Sachverhaltsdarstellung auch zur Art insoweit bisher nicht ausreicht.
Die Rechtsprechung hat aber zu den Architektenpflichten ausgeführt:
„Der Architekt schuldet alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Bewirkung der überwachenden Bauleistungen erforderlich und ihm zumutbar sind und insoweit die mangelfreie Leistungsausführung als Erfolg."
So das OLG Naumburg, Urt.v.29.05.2006, Az.: 1 U 27/06, wobei der BGH mit Urteil vom 06.07.2000 weitergehend ausführt:
„Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird."
Der Architekt kann sich also nicht so einfach aus der Verantwortung ziehen.
Sofern Sie ausführen, dass es unterschiedliche Gutachten gibt, würde ich Ihnen hier bei der Schadensumme und den möglichen Beseitigungsaufwand dringend dazu raten, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.
Das Gericht wird dann einen Gutachter einschalten, der die Ursache dann verbindlich feststellen wird. Damit könnten Sie dann weiter vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bislang haben nur wir selbst einen staatlich anerkannten Gutachter bestellt und es liegt auch nur dieses Gutachten vor, alles andere sind "Expertenmeinungen".
Verstehe ich es dann richtig, dass, solange keine verbindlichen anderen Gutachten vorliegen, es (noch) keine Veranlassung für die Einleitung eines Beweisverfahrens gibt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
das von Ihnen eingeholte Gutachten wäre im Streitfall als reines Parteivorbringen zu werten. Sofern es also die Gegenseite bestreiten wird, wären Sie trotzdem beweispflichtig.
Daher würde ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu dem selbständigen Beweisverfahren raten. Der vom Gericht bestellte Gutachter würde dann die entscheidende Einschätzung geben.
Sollte die Gegenseite allerdings Ihr Parteigutchten akzeptieren, wäre dann ein solches weiteres Beweisverfahren nicht notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg