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Haftung bei Mangel am Bau

| 10. Juli 2022 11:12 |
Preis: 75,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


22:38

Wir haben mit einem Architekten ein Einfamilienhaus gebaut. Der Architekt hat dabei auch die Bauleitung übernommen und die einzelnen Gewerke ausgesucht, beauftragt und koordiniert. Der Architektenvertrag regelt, wie das Haus mit welcher Ausstattung auch im Innenausbau zu errichten ist. Das Haus ist Schlüsselfertig in der Übergabe.

Während der Ausführung haben wir die Rechnungen der Gewerke, nach Prüfung durch den Architekten, erhalten und an die Firmen direkt bezahlt.

Bei der Abnahme durch einen Staatlich anerkannter Gutachter wurde ein großer Mangel an der gesamten Fußbodenverlegung festgestellt (Schaden etwa 30.000 €). Seitdem waren verschiedene Sachverständige durch verschiedene Firmen vor Ort und haben den Mangel zwar jeweils bestätigt aber die Ursache nicht zweifelsfrei feststellen können.
Die Schuld weisen natürlich alle von sich.

Der Architekt/Bauleiter zieht sich vollständig aus der Affäre, da er ja kein Bauträger ist und wir direkt mit den einzelnen Firmen die Mängelbeseitigung klären müssten.

Der Architektenvertrag besagt in diesem Zusammenhang leider nicht viel:
"Die Leistungen des Auftragnehmers bedürfen einer gemeinsamen förmlichen
Abnahme nach vollständiger und im Wesentlichen mängelfreier Fertigstellung aller
ihm beauftragten Leistungen."
Sowie:
"Die Mängelansprüche des Bauherren bestimmen sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. Die Verjährungsfrist bzgl. Mängel der Leistungsphasen 1 bis 8 beginnt mit
der Abnahme dieser Leistungsphasen."

Gegen wen richten wir unsere Ansprüche?
Muss der Architekt/Bauleiter nicht auch für die Mängelbeseitigung sorgen?
Müssen wir tatsächlich ausschließlich unsere Ansprüche direkt gegen die Ausführenden Firmen geltend machen oder ist der Bauleiter hier ggf. auch mit in der Haftung solange die Ursache nicht eindeutig ermittelt ist?

Vielen Dank

10. Juli 2022 | 11:50

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrter Ratsuchender,



in der Tat kann auch der Architekt neben dem ausführenden Handwerker haften; beide würden dann als Gesamtschuldner haften.


Dazu verweise ich u.a. auch auf


https://rabohledotcom.wordpress.com/2017/01/26/haftung-von-unternehmer-und-architekten/



Entscheidend wird sein, worauf der Mangel zurückzuführen ist, wobei Ihre Sachverhaltsdarstellung auch zur Art insoweit bisher nicht ausreicht.


Die Rechtsprechung hat aber zu den Architektenpflichten ausgeführt:

„Der Architekt schuldet alle Tätigkeiten, die zur Gewährleistung der mangelfreien Bewirkung der überwachenden Bauleistungen erforderlich und ihm zu­mut­bar sind und insoweit die mangelfreie Leistungsausführung als Erfolg."

So das OLG Naumburg, Urt.v.29.05.2006, Az.: 1 U 27/06, wobei der BGH mit Urteil vom 06.07.2000 weitergehend ausführt:

„Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird."


Der Architekt kann sich also nicht so einfach aus der Verantwortung ziehen.



Sofern Sie ausführen, dass es unterschiedliche Gutachten gibt, würde ich Ihnen hier bei der Schadensumme und den möglichen Beseitigungsaufwand dringend dazu raten, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten.


Das Gericht wird dann einen Gutachter einschalten, der die Ursache dann verbindlich feststellen wird. Damit könnten Sie dann weiter vorgehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juli 2022 | 22:09

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Bislang haben nur wir selbst einen staatlich anerkannten Gutachter bestellt und es liegt auch nur dieses Gutachten vor, alles andere sind "Expertenmeinungen".
Verstehe ich es dann richtig, dass, solange keine verbindlichen anderen Gutachten vorliegen, es (noch) keine Veranlassung für die Einleitung eines Beweisverfahrens gibt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juli 2022 | 22:38

Sehr geehrter Ratsuchender,


das von Ihnen eingeholte Gutachten wäre im Streitfall als reines Parteivorbringen zu werten. Sofern es also die Gegenseite bestreiten wird, wären Sie trotzdem beweispflichtig.

Daher würde ich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung zu dem selbständigen Beweisverfahren raten. Der vom Gericht bestellte Gutachter würde dann die entscheidende Einschätzung geben.


Sollte die Gegenseite allerdings Ihr Parteigutchten akzeptieren, wäre dann ein solches weiteres Beweisverfahren nicht notwendig.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 11. Juli 2022 | 22:46

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