Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Da er auf Rechtsmittel verzichtet hat, ist das Urteil gegen den Mann rechtskräftig und die Freiheitsstrafe vollstreckbar.
Eine nachträgliche Bewährung ist daher nicht mehr möglich, da das Urteil bereits ergangen ist.
Laut dem Urteil hat er natürlich die Alternative die Geldstrafe zu bezahlen um die Haftstrafe zu umgehen.
Falls dies aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, könnte man an einen Antrag auf Haftaufschub denken.
Dieser ist in § 456
der Strafprozeßordnung geregelt:
§ 456
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden
Das Problem bei diesem Vorgehen ist, daß der Haftantritt lediglich um maximal 4 Monate hinausgezögert werden kann. Vielleicht könnte der Mann damit den Haftantritt bis zur Ferienzeit verzögern und die Haft während der Ferien antreten.
Ein Antrag auf Haftaufschub könnte er formlos bei der Staatsanwaltschaft stellen die gegen ihn Anklage erhoben hat. Dabei sollte er die Gründe darlegen, warum die Haft derzeit nicht angetreten werden kann.
Eine weitere Möglichkeit wäre der offene Vollzug nach § 11 StVollzG:
§ 11 Lockerungen des Vollzuges
(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene
1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.
(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werden.
Einen diesbezüglichen Antrag sollte er mit einem im Strafrecht spezialisierten Kollegen besprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Tel.: 0049-69-4691701
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21. Dezember 2010
|
23:34
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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