Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie erwähnten bereits das „schadensrechtliche Bereicherungsverbot". Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz über den Ausgleich seines Schadens hinaus keine Bereicherung erfahren.
Paragraf 255 Abs. 1 BGB sagt:
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
Eine Herstellung darf nicht möglich sein.
Im vorliegenden Fall sieht die Versicherung die Gefahr, dass Sie neben dem Wertersatz für die Einheit, den einzelnen Teil weiter nutzen, auch wenn dies nach Ihrer Aussage als einer von zwei Teilen nichts wert ist.
Um dies einzuschätzen, müsste ich das Bild bzw. die ursprüngliche Einheit kennen.
Aber Sie teilen selbst mit, dass Sie das zerstörte Bild wieder zu reparieren versuchen, und damit die Einheit wieder herzustellen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie den Wert damit wieder erhöhen.
Dies wäre dann ein Verstoß gegen das o.g. Bereicherungsverbot.
Die Versicherung verlangt daher zurecht den unbschädigten Teil heraus.
Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Matthias Richter
Antwort
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Sehr geehrter Herr Richter,
herzlichen Dank für die prompte und verständliche Antwort! Sie erspart uns weiteren Schriftverkehr und Ärger, da ich absehen kann, dass sich die Versicherung mit der von Ihnen geschilderten Argumentation durchsetzen würde. Mit freundlichen Grüßen! Ihr Fragesteller
Danke.
Beste Grüße
RA Richter