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Haftpflichtversicherung in der Kunstausstellung bei unverkäuflichemI Exponat

| 13. Januar 2020 22:58 |
Preis: 50,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

In einer Kunstausstellung wurde ein zweiteiliges Kunstwerk ausgestellt, welches bereits durch den Titel ("Dialog") in seiner Zusammengehörigkeit gekennzeichnet war. Ausgestellt wurden käuflich erwerbbare Objekte mit Preisangabe und dieses Objekt mit der Bezeichnung "unverkäuflich". Es handelte sich um Eigentum des Ehemanns der Künstlerin. Der Versicherungswert wurde auf 1.200 € festgesetzt. Die eine Hälfte der Gruppe wurde durch eine Besucherin komplett zerstört, der erhaltene Anteil sowie die Scherben der zweiten Hälfte gingen an die Künstlerin zurück. Die Versicherung bezahlte 600 €, worauf 600€ nachgefordert wurden. Diese Summe wollte die Versicherung nur gegen Herausgabe des unbeschädigten Teils des zweiteiligen Kunstwerkes bezahlen.
§§ 255 , 929 8nd 931 BGB sind bekannt. Ein Eigentumsübergang war nicht beabsichtigt. Wir sehen das Kunstwerk insgesamt nicht nur als entstellt, sondern als zerstört an. Eine Rekonstruktion des zerstörten Teils wird versucht werden, wenngleich eine restitutio ad integrum nicht möglich sein wird. Den grundsätzlichen Zusammenhang der beiden Hälften EINES Kunstwerkes vermag der Versicherer nicht zu erkennen. Wir streben keine Bereicherung im Schadensfall an. Die Versicherungssumme wird als angemessene Entschädigung - ohne Herausgabe eines Teils des Kunstwerkes angesehen.
Frage: Können wir die volle Summe von 1.200 € verlangen ohne Herausgabe des unbeschädigten Teils des Kunstwerks?

14. Januar 2020 | 06:25

Antwort

von


(879)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie erwähnten bereits das „schadensrechtliche Bereicherungsverbot". Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz über den Ausgleich seines Schadens hinaus keine Bereicherung erfahren.
Paragraf 255 Abs. 1 BGB sagt:
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

Eine Herstellung darf nicht möglich sein.

Im vorliegenden Fall sieht die Versicherung die Gefahr, dass Sie neben dem Wertersatz für die Einheit, den einzelnen Teil weiter nutzen, auch wenn dies nach Ihrer Aussage als einer von zwei Teilen nichts wert ist.
Um dies einzuschätzen, müsste ich das Bild bzw. die ursprüngliche Einheit kennen.

Aber Sie teilen selbst mit, dass Sie das zerstörte Bild wieder zu reparieren versuchen, und damit die Einheit wieder herzustellen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie den Wert damit wieder erhöhen.

Dies wäre dann ein Verstoß gegen das o.g. Bereicherungsverbot.

Die Versicherung verlangt daher zurecht den unbschädigten Teil heraus.

Leider kann ich Ihnen keine günstigere Antwort geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Matthias Richter


Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2020 | 19:42

Sehr geehrter Herr Richter,
herzlichen Dank für die prompte und verständliche Antwort! Sie erspart uns weiteren Schriftverkehr und Ärger, da ich absehen kann, dass sich die Versicherung mit der von Ihnen geschilderten Argumentation durchsetzen würde. Mit freundlichen Grüßen! Ihr Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Januar 2020 | 21:15

Danke.
Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 14. Januar 2020 | 19:45

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