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Haftpflichtschaden / Entschädigung des Sachschadens / Höhe des Zeitwerts

| 15. September 2016 14:07 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Zusammenfassung

Ist es rechtlich korrekt, dass die Versicherung nur den Zeitwert meiner beschädigten Tasche und Schuhe erstattet und nicht den Neupreis?

Die Versicherung erstattet in der Regel nur den Zeitwert einer beschädigten Sache, um den Geschädigten nicht besser zu stellen als vor dem Schadensereignis. Wenn Sie mit der Bewertung der Versicherung nicht einverstanden sind, sollten Sie Ihre Einwände erheben und gegebenenfalls einen Gutachter hinzuziehen. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Sie den Neupreis oder den Wiederbeschaffungswert für eine neue, gleichartige Tasche erreichen können.

Guten Tag:

kurz zum Vorfall, worum es geht:

Im Juni entstand in einem Restaurant an einer teuren Handtasche (Neupreis in 2014 ca. 700 EUR) sowie an Schuhen (Neupreis in 2015 ca. 70 EUR) ein Sachschaden. Verursacher war eine Kellnerin, die ein volles Tablett mit alkoholischen und süßen Getränken über Kleidung und genau in die Tasche kippte. In der Tasche schwammen dann ca. 2 Liter alkoholische Brühe.

Der Schaden wurde umgehend schriftlich beim Verursacher angezeigt und seitens Versicherer mündlich eine schnelle und unkomplizierte Rückerstattung zugesagt. Nach mehrmaliger Kontaktaufnahme wurde im August verlangt, die Tasche einzureichen, um ein ein Gutachten zu erstellen.

Seit gestern liegt die Antwort vor: Der Versicherer weist darauf hin, dass nur der Zeitwert erstattungsfähig ist, der sich aus Alter, Anschaffungspreis und Erhaltungszustand bemisst.

1) Er bietet an die Schuhe vollständig iHv 66 EUR zu erstatten.
2) Bei der Tasche führt er aus, das kein Schaden ersichtlich sei, da sich angeblich nur der Stoff leicht wellt was durch die Feuchtigkeit kommt. Es gibt zwei Optionen: Entwerder 100 EUR Wertminderung und die Tasche zurück oder 400 Entschädigung und keine Tasche zurück.

Meine Frage ist, ob diese Aussagen so rechtlich korrekt sind. Immerhin ist die Tasche kaputt. Sie kann aufrgrund der Empfinfdlichkeit nicht professionell gereinigt werden. Die Wiedebeschaffung kostet mich heute ca. 800 EUR, da die Tasche so von Burberry nicht mehr geführt wird. Das Nachfolgemodell ist aber teurer geworden.

Was sollten wir tun? Wie sind die Chancen?

Danke für Ihre Empfehlung.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In der Regel wird von der Versicherung tatsächlich nur der Zeitwert ersetzt. Dies deshalb, weil der Geschädigte einer gebrauchten Sache durch die Schadensregulierung nicht besser gestellt werden soll als er vor dem Schadenereignis stand.

Die Frage ist, ob der Zeitwert der Tasche richtig bestimmt wurde. Das lässt sich auf dieser Plattform jedoch nicht prüfen und beurteilen. Es wird darauf ankommen, inwieweit die Tasche noch brauchbar ist und die (äußere) Optik ebenfalls beeinträchtigt ist.

Da Sie mit dem Regulierungsvorhaben der Versicherung nicht einverstanden sind, sollten Sie dort mitteilen, weshalb die Beurteilung Ihrer Ansicht nach nicht zutreffend ist. Führen Sie, warum der Schaden an der Tasche größer ist als von dort angenommen.

Manchmal gelingt es, mit einer Versicherung nachzuverhandeln. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht.

Notfalls müsste ein Gutachter die Tasche noch einmal in Augenschein nehmen und den Schaden sowie den Zeitwert bewerten. Da dies jedoch sehr kostspielig wäre, sollten Sie zunächst versuchen, direkt bei der Versicherung Ihre Einwände gegen den Regulierungsvorschlag zu erheben. Soweit vorhanden, können Sie Alter und den damaligen Kaufpreis durch Vorlage entsprechender Quittungen nachweisen. Problematischer wird es dagegen wohl sein, den Erhaltungszustand der Tasche vor dem Schadensereignis aussagekräftig zu belegen.

Um zunächst weitere Kosten zu vermeiden, sollten Sie daher erst einmal schriftlich mit der Versicherung verhandeln. Den Neupreis der Tasche oder den Wiederbeschaffungswert für eine neue, gleichartige Tasche werden Sie aber wohl kaum erreichen können.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 17. September 2016 | 10:46

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