Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Hinsichtlich der Fenster ist auszuführen, dass Außenfenster als Bestandteil der Fassade grds. Im Gemeinschaftseigentum steht. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Instandsetzung des Außenbereiches der Fenster grds. gemeinschaftlich zu tragen sind, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung – welche mir nicht bekannt ist – sieht diesbezüglich etwas anderes vor.
Grds. wäre bei den Fenster daher anzuraten, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeigeführt wird, welcher die Instandsetzung vorsieht.
Gleiches gilt hinsichtlich der Beschädigung des Estrich. Auch wenn dieser sich in Ihren Räumen befindet, handelt es sich trotzallem um Gemeinschaftseigentum. Auch hier bedarf es für die Instandsetzung zunächst eines Beschlusses der WEG.
Auch alle Wasser- und sonstige Leitungen stehen im Gemeinschaftseigentum, es sei denn die Leitungen betreffen nur eine Wohnung, was bei Wasserleitungen jedoch nicht der Fall sein dürfte.
Infolgedessen kann zusammenfassend ausgeführt werden, dass richtiger Anspruchsgegner sowohl hinsichtlich der Beseitigung des Rohrschadens also auch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Beseitigung der in Ihrer Wohnung eingetretenen Schäden, die WEG ist.
Rechnungen sind damit an die WEG zu richten, diese kann ggf. eine bestehende Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe